sarahT
In der aktuellen Schutzverordnung des Landes NRW steht folgendes zur Kontaktvermeidung: (2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden 1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, 1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden, 1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus ei-nem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kin-der bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten, Was davon gilt denn nun? Eine Person eines anderen Hausstandes oder insegsamt 5 aus zwei Hausständen? Es kann ja schlecht beides gleichzeitig gelten, steht aber beides in der Verordnung. Übersehe ich was? Für eine Erkärung wäre ich dankbar. Kriege bei den ganzen Verordnungen noch einen Knoten ins Hirn.
Ich verstehe es so dass bei 1a die Größe des einen Hausstands egal ist (z.B.10 Personen) und dann nur eine Person vom anderen Hausstand dazukommen kann. Bei 1b wären es 2 Hausstände mit insgesamt Max 5 Personen (von Kindern unter 14 abgesehen).
Aber gilt in NRW 1a oder 1b? Wenn 1a gilt und mein Mann und ich uns mit einem anderen Pärchen treffen wäre das ja verboten. Wenn 1b gilt nicht. Darf man sich jetzt aussuchen was gelten soll? Sorry, bin einfach verwirrt.
Suche es Dir einfach aus, Beides ist erlaubt, obwohl das widersinnig ist. Aber dasitzt nicht Dein Problem. Du darfst Dur das für Dich passende aussuchen.
§ 16 Corona-Notbremse (1) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden; dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
…es kommt darauf an ob die Corona Notbremse in Deiner Kommune gilt: Was gilt in NRW-Kommunen ohne Corona-Notbremse? Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Alternativ sind Treffen im öffentlichen Raum mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. In beiden Fällen werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Getrennt lebende Paare werden als ein Hausstand betrachtet. Quelle und weitere Informationen: https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/treffen-corona-nrw-100.html
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