Mitglied inaktiv
Guten Morgen, vielleicht kann mir ja jemand von Euch weiterhelfen. Falls kurzzeitig (ca. 1 Woche lang) ein Angehöriger im selben Haushalt gepflegt werden muss - besteht dann ein Anspruch auf Sonderurlaub? Gehört das allgemein zum Arbeitsrecht oder ist dies Bestandteil des Tarifvertrags? zur Info: Der "Pflegende" ist IG Metall-Mitglied. Danke für Eure Antworten!
hier die Antwort (für die, die es interessiert): Anspruch auf 2 Tage bezahlten Sonderurlaub im Jahr hat man nur, wenn der eigene Ehegatte schwer BETTLÄGERISCH erkrankt ist (und der Zustand und die Notwendigkeit durch einen Arzt bestätigt wird). In meinem Fall bleibt nur unbezahlter Urlaub - eine Frechheit, wie ich finde. Ich habe wirklich Mitleid mit denen, die Ihre Eltern oder Großeltern pflegen müssen (wenn auch nur kurzfristig). Ist übrigens alles Sache des Tarifvertrags. So, ich geh' dann mal meinen unbezahlten Urlaub beantragen *grummel
Nein, den Anspruch gibt es nicht. Wenn der AG mitspielt: unbezahlter Urlaub. Ansonsten Gleitzeit oder bezahlten Urlaub nehmen (bei IG-Metall-Tarif 30 Tage/Jahr und damit über Durchschnitt). Viel Erfolg vor allem bei der Pflege. gruß Tina
bekommst Du die Ausfalltage nicht von der Krankenkasse erstattet??? Meine Ma steckt zwar in keinem Tarifvertrag, aber als ich während meines Urlaubes in Berlin ins Krankenhaus gekommen bin und sich jemand um meinen Sohn kümmern mußte, hatte sie sogar sehr lange unbezahlten Urlaub - und der wurde von meiner Krankenkasse übernommen. Also sprich, ausgezahlt. LG Sue
Danke für die Info, ich werde das mal anfragen. Das Problem ist, dass ich ja nicht diejenige betreuen muss, die jetzt krank geworden ist, sondern ihren Mann. Der hat nämlich Alzheimer und ohne seine Frau ist er vollkommen hilflos. Er ist nicht bettlägerisch (so wie es die meisten Krankenkassen als Voraussetzung haben wollen), sondern lediglich vollkommen unbeholfen in alltäglichen Dingen. Naja, ich werd's trotzdem versuchen... :-)
Suka, bei Dir musste Dein Sohn betreut werden, das übernimmt in weiten Teilen die GKV bei Kindern bis zu 12 Jahren, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Soweit ich verstanden habe, geht es hier um weitere Verwandtschaft und dafür sieht das Sozialgesetzbuch meines Wissens nichts vor.
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