Mitglied inaktiv
Hallo ich bin im elternbeirat unseres KiGas und nun geths um folgendes: Einer Bekannten, deren kind 3 Jahre alt war wurde der kigaplatz NICHT gegebene, weil ihr sohn noch nicht trocken war. Bestimmt hat dies der katholische Pfarrer, die kath Kirche ist träger des Kigas. KANN DOCH NCHT SEIN, oder??? Es war masssenhaft freie plätze vorhanden, es ging wirklich ums Windel wechsen, die erzieherinnen hätten ihn genommen, lediglich der träger sagt NEIN. Das möchten wir nciht hinnehmen. Wo steht so was geregelt??? wo genau ist das kindergartengesetz mit dem recht auf einen platz?? wwir sind in baden württemberg..wer kann helfen!! (KiGa leiterin hat die woche frei wegen hochzeit) Danke HEnni
liebe henni unglaublich!! das ist illegal, würde ich sagen. nachfolgend ein paar ausführungen zur rechtlichen lage. kannst ja selber weiter suchen. alles gute + meine höchste anerkennen, dass du und ihr euch so einsetzt! lg paula "Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Wesentlichen im Achten Sozialgesetzbuch sowie dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt. In Nordrhein-Westfalen maßgeblich ist darüber hinaus das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Diese Gesetze regeln u.a. die unten ausgeführten Punkte. Anspruch auf Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen Eine wichtige und bekannte Regelung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist der Anspruch eines jeden Kindes, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Kindergarten zu besuchen. (§24 KJHG). Dieser im Zuge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Reform des § 218 STGB (Abtreibungsverbot) im Jahr 1996 (01.08.) geschaffene Anspruch stellte viele der für die Umsetzung zuständigen Kommunen vor große Probleme, da die zum Zeitpunkt der Gesetzesreform vorhandenen Kapazitäten bei weitem nicht ausreichten. Inzwischen scheint das Problem weitgehend behoben. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der gesetzliche Anspruch auf Kindergartenbetreuung weit hinter den Erfordernissen eines Kinderbetreuungsangebots zurück bleibt, das Frauen unabhängig von ihrer familiären Situation eine durchgängige wissenschaftliche Tätigkeit ermöglicht. Denn zum einen beinhaltet die gesetzlich garantierte Kindergartenbetreuung keine Über-Mittag-Betreuung, sondern beruht auf dem Konzept einer durch eine eineinhalbstündige Pause unterbrochenen Vormittags- und Nachmittagsbetreuung, zum anderen gilt der Anspruch nur für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt. Betreuungsplätze für Kinder bis zu drei Jahren sowie für Schulkinder müssen nur "nach Bedarf" eingerichtet werden, was einen weiten Interpretationsspielraum eröffnet. zum Seitenanfang Betreuungsformen in Tageseinrichtungen Nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) sind die folgenden Betreuungsformen zu unterscheiden: Der "klassische" Kindergarten (§ 1 Nr. 1 GTK) Im Kindergarten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Eintritt der Schulpflicht betreut. Die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens beträgt mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung. In der Praxis bedeutet das meist eine Öffnungszeit von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr. Bei einer Betreuung über Mittag (sog. Kindertagesstätte) muss die Einrichtung mindestens achteinhalb Stunden ohne Unterbrechung geöffnet haben. Der Kinderhort (§ 1 Nr. 2 GTK) Der Kinderhort ist eine Betreuungsform für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres. Die Kinder gehen im Anschluss an die Schule in den Hort, bekommen in aller Regel ein Mittagessen und eine qualifizierte Hausaufgabenbetreuung. Die Regelöffnungsdauer des Hortes beträgt ununterbrochen sieben Stunden, wobei die Öffnungszeit meist über die Betreuungszeit hinaus geht. Das bedeutet, dass für die Anwesenheit einzelner Kinder nicht das gesamte Betreuungspersonal anwesend sein muss. Andere Einrichtungen (§ 1 Nr. 3 GTK) Zu den "anderen Einrichtungen" im Sinne des GTK zählen altersgemischte Gruppen und Krippen oder Krabbelstuben. Altersgemischte Gruppen sind als Gruppenform "sozialpädagogische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote, die durch Altersmischung ein familienähnliches Zusammenleben von Kindern ermöglichen, das sich in besonderer Weise an den altersgemäßen emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen der Kinder orientiert" (§ 4 GTK). Folgende altersgemischte Gruppen werden in Nordrhein-Westfalen unterschieden: - "Kleine altersgemischte Gruppen" mit Kindern im Alter von vier Monaten bis zum Eintritt der Schulpflicht - "Große altersgemischte Gruppen" mit Kindern im Alter von vier Monaten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - "Krippen" oder "Krabbelstuben" nehmen ausschließlich Kinder im Säuglingsalter (4 Monate) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auf. (aus: http://www.kinderbetreuung-hochschulen.nrw.de/recht.php)
liebe henni, meine kusine ist erzieherin und sagt, niemand darf ein dreijähriges windelkind in der von dir beschriebenen situation abweisen, denn es gibt KEIN gesetzt, welches besagt, das die kinder trocken sein müssen... das wurde irgendwann mal so erzählt und stillschweigend von allen hingenommen, aber ein gesetzt dazu gibt es nicht!!!! und wenn der nette herr pastor ds unbedingt so will, soll er ein gesetztenentwurf( den es nicht gibt) mal vorlegen, der das wiederlegt, ansonsten darf das kind in den kiga gehen!!!! lg phi
..steht da etwas entsprechendes drin? dann ist es (leider) ok so. mal davon ab: gibt es in bawü rechtsanspruch auf den kiga-platz? da bin ich mir nicht sicher, in bayern jedenfalls nicht.. lg
Wie kann sich denn ein KiGa in seiner Satzung GEGEn ein gesetz aussprechen, denn JA hier in Ba Wü gibts den rechtsanspruch und es sind GENUG plätze da... LG HEnni
Hallo Henni! Ich kann Deine Aufregung sehr gut nachvollziehen, mir erscheint die Entscheidung des Pastors sehr willkürlich. Ich weiss nicht, ob fenja mit der Satzung recht hat, aber das Problem wäre wohl in dem Fall, dass es kein Gesetz gibt, in dem steht, dass die Kinder Trocken sein müssen. Das heißt aber ja nicht im Umkehrschluss, dass es eines gibt, in dem steht, dass die Kinder nicht trocken sein zu brauchen. Also können sie ihren Sermon in die Satzung schreiben, denn es ist dann in diesem Fall ein gesetzloser Raum. Aber ich bin keine Juristin, versuche nur logisch daran zu gehen. Die Satzung müsstets Du ja auch haben oder bekommen können, wenn Dein Kind dort im Kindergarten ist und mal schauen, ob das wirklich drinnsteht und wenn nicht, dem Pastor auf die Pelle rücken, wie phifeha vorgeschlagen hat. Wenn das mit dem Trockensein in der Satzung steht, weiss ich natürlich nicht, ob es wirklich rechtmäßig ist und die Kinder dann vielleicht nur einen Rechtsanspruch auf einen Kiga-Platz haben, der nicht so eine blöde Satzung hat... Jaja, das Zölibat eröffnet nicht gerade Einblicke in die gesamte Problemwelt von mind. 75% der Bevölkerung (duck weg und renn gen Norden). Viel Glück, Sabine
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