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Mutterschutz und private Versicherung

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Mitglied inaktiv

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Hallo! Ersteinmal vielen Dank Junima für Deine Tipps weiter unten zu diesem Thema. Leider bin ich mir mit meiner Personalsachbearbeiterin immer noch nicht einig, der Betriebsrat gibt ihr mitlerweile recht, aber die Beraterin bei der Abteilung für Arbeitsschutz gibt mir recht und alle schieben Paragraphen hin und her. Mitlerweile zweifle ich an meiner Lesefähigkeit und bin ziemlich genervt. Also: wer von Euch hat nach dem 1.4.2005 ein Kind bekommen und ist privat versichert? Könnt Ihr mir sagen, wie das Nettoentgeld berechnet wurde, auf Grund dessen dann der Zuschuss Eures Arbeitgebers zum Mutterschutzgeld berechnet wurde? Ich bin der Meinung, man nimmt den Bruttolohn aus dem Arbeitsvertrag (oder aus dem Schrieb über die letzte Lohnerhöhung), zieht davon die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, den Rentenversicherungsbeitrag und den Arbeitlosenversicherungsbeitrag ab und erhält den Nettobertag. Meine Personalsachbearbeiterin glaubt, von diesem Betrag nun noch meinen Beitrag zur privaten Krankenkasse abzuziehen. Es ist (rechtlich) klar, dass ich vom Arbeitgeber keine Unterstützung mehr für meine Krankenversicherung bekomme, aber bei meiner Nettolohnberechnung habe ich das ja auch nicht mit einbezogen. Es gibt für mich auch keinen logischen Grund, warum nun ausgerechnet dieser Betrag abgezogen werden sollte. (Wieso nicht meine Spritrechnung??) Die Dame führt Paragraph 224 aus SGB5 an, der da lautet: "...Zur Berechnung des Nettoentgeltes ist bei privat Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Krankenversicherung abzuziehen". Aber in meiner Berechnung habe ich ja den Beitragszuschuss gar nicht mit einbezogen, also gibt es doch auch nichts abzuziehen? Von der Abteilung für Arbeitsschutz bekomme ich noch Post mit "ihren" Paragraphen, aber wenn es dann in der Personalabteilung kein Einsehen gibt, bleibt mir nur der Gang zum Arbeitsgericht. Könnt Ihr mir irgendwie helfen? Vielen Dank, Sabine


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Du hast völlig recht. Wenn DU keinen Beitragszuschuss bekommst, kannst Du ihn auch nicht abziehen. Wenn Du einen Beitragszuschuss bekommst oder er Dir zustehen würde, müsstest Du ihn vorher obendrauf rechnen und am Ende wieder abziehen. Ein Nullsummen-Spiel. Gruß Tina


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Hallo, also, zur Berechnug muss dein Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Mutterschutz herangezogen werden (nichts anderes!). Daraus wird dann ein Durchschnitt gebildet und die Differenz zu den 13,-€/Tag, die einegesetzlich Verischerte von der Krankenkasse erhalten würde ausgerechnet. Das ist dann dein AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wie die Dame in eurem Lohnbüro dazu kommt deinen privaten (sagt ja schon die Bezeichnung!) Beitrag zur Krankenversicherung abzuziehen ist mir schleierhaft. Nur den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV darf sie abziehen oder eben gleich gar nicht einrechnen (wie tinai schon sagte, ein Nullsummenspiel). Vielleicht kann die Dame und der BR ja folgende Logik überzeugen: Da du freiwillig versicher bist, könntest du auch sagen, du verzichtest auf den AG-Zuschuss und bezahlst deine PKV per Überweisung von deinem Girokonto, so wie deine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Oder möchte die Dame diese Beiträge auch noch gerne auf dein Netto anrechnen? Im sträuben sich echt die Haare! Ich finde sogar ein normal Intelligenter, der nichts mitGehaltsabrechnung und Sozialverischerung zu tun hat, kann einen Mutterscgaftsgeldzuschuss ausrechnen - für eine Personalsachbearbeiterin gehört das zum 1x1. Die Frau macht sich ja vor allen anderen ihrer Zunft lächerlich - oder glaubst du in hunderten von Lohnbüros bricht tausendfach im Jahr das rätselraten aus, wenn eine privat Versicherte schwanger wird? Übrigens, in § 224 SGB5 steht nichts von dem, was da zitiert wurde. Tatsächlich lautet er: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. (2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. Alles Gute! junima


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Hallo junima, naja, das mit der "Zunft der Lohnbüros / Personalabteilungen" ist so eine sache :-) Ich arbeitete 2000 in einem Konzern mit über 5.000 Mitarbeitern, das Unternhemen gab es damals 160 jahre. Tja, und ich hatte die Kühnheit auf den vorgeburtlichen Mutterschutz zu verzichten UND auch noch privat KV-versichert zu sein. .... das bescherte mir 9 (!) Gehaltsabrechnungen für 3 Monate, weil ständig korrigiert werden musste... :-) Viele Grüße Désirée