Herzsprung
Hallo, habe mal eine Frage....Wenn man auf Minijob Basis nebenbei arbeitet, bekommt das der AG mit? Bin noch in Elternzeit habe ein Angebot bekommen nebenbei was zu arbeiten, was mit den Zeiten auch super wäre. Ich würde es machen bis meine Elternzeit zu Ende ist. Dann steige ich in meinem Beruf wieder voll ein. Ich weiß, dass man den AG fragen muss, aber der würde es nicht wollen und mir vorschlagen meine Elternzeit zu verkürzen und in meinem Job voll einsteigen. Jedoch kann und will ich das im Moment nicht wegen den Kindern, die brauchen mich noch. Haushaltskasse aufbessern wäre auch gut. Wer arbeitet in 2 Jobs und kann mir weiterhelfen? VG
ich habe mir damals das ok von meinem arbeitgeber geholt, war aber kein problem, da ich branchenfremd nen nebenjob hatte. bei Job in der gleichen branche kann er ablehnen... ohne ok würde ich es nicht machen..... wenn er verneint könntest du doch auch bei deinem ersten AG auf minijob basis einsteigen...bei bis zu 30h muß man die elternzeit nicht vorzeitig beenden...
Hallo, ich sollte noch erwähnen, dass ich kein Elterngeld mehr bekomme. In meinem Beruf gibt es keine Minijobs.. Es gibt eine Mindeststundenanzahl, die man als Teilzeit dann arbeiten muss. Da ich erst nächstes Jahr wieder "richtig" arbeiten möchte, wollte ich nebenbei arbeiten.
eigentlich musst Du die Nebentätigkeit nur anzeigen (nicht genehmigen lassen), es sei denn Du hat ein Wettbewerbsverbot. Trini
Ich habe meinen Zweitjob beim Arbeitgeber genehmigen lassen müssen. Es gibt bei uns sogar vordrucke im PC.Wird aber meistens genehmigt. Bei uns haben viele einen Zweitjob.
ANDEREN Job während der Freistellungsphase. Beim Zweitjob (nach der Arbeit) muss man z.B. auch bedenken, dass die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Wenn man während der Elternzeit seinem AG seine Arbeitskraft angeboten hat und er sie in TZ nicht braucht, darf ein anderer Job nicht verboten werden (außer in Konkurrenzsituationen). Trini
Hi, JEDE entgeltliche Tätigkeit für einen anderen AG ist genehmigungspflichtig. Es besteht ein Vertragsverhältnis (auch während der Elternzeit) und das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft an einen anderen AG ist damit genehmigungspflichtig. Der AG darf es aber nur ablehnen, wenn er nicht selbst eine Tätigkeit in entsprechendem Umfang anbieten kann oder ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ohne Genehmigung kann es der Grund für eine fristlose Kündigung sein (Vertrauensbruch) Gruß, Speedy
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