Mitglied inaktiv
Hallo, mein Vater (Rentner) kümmert sich regelmäßig um die Kinderbetreuung. Die Kinder werden bei meinen Eltern zu Hause betreut. Ist das auch schon eine "außer Haus"-Betreuung für die der Arbeitgeber die Kosten übernehmen könnte? Danke! Viele Grüße Ulli
hm, das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Bei mir übernimmt ebenfalls der Arbeitgeber die Kigakosten, hätten sie auch damals bei der Tagesmutter gemacht (nur wußte ich es da noch nicht) Ausschlaggebend ist für die lediglich ein schriftlicher Vertrag, den ich vorlegen muss. Wie es sich bei Familie 1. Grades verhält weiß ich nicht. Frag doch einfach mal in der Personalabteilung nach? LG Sue
Ich kopiere mal aus der Hilfe meines Steuerprogramms (Akademische Arbeitsgemeinschaft): ************************************************************************ Welche Kosten können Sie geltend machen? Zu den absetzbaren Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere der Beitrag für Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, das Honorar für die selbstständige Tagesmutter, Lohn inkl. Sozialversicherungsbeiträge für die angestellte Erzieherin, Taschengeld für eine Au-pair-Hilfe sowie freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuungsperson, bewertet nach der Sachbezugsverordnung. Ferner dürfen noch sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung abgesetzt werden, wie etwa Kosten für Fahrten mit der Betreuungsperson oder an diese gezahlter Aufwendungsersatz. Lebt Ihr Kind zeitweise in einem Internat, gehört der Teil der Internatskosten zu den Kinderbetreuungskosten, der auf die Betreuung Ihres Kindes während der unterrichtsfreien Zeit entfällt. In gleicher Weise aufteilen müssen Sie, wenn Sie eine Haushälterin beschäftigen, die den Haushalt erledigt und Ihr Kind betreut. Ab dem 1.1.2006 trifft Sie eine erhöhte Nachweispflicht: Kinderbetreuungskosten dürfen Sie jetzt nur noch absetzen, wenn Sie eine auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung vorlegen und die Einzahlung auf das Konto des Empfängers nachweisen können (§ 4 f Satz 5 EStG). Sie dürfen den Betrag also nicht bar aushändigen! Nicht abziehbar sind zum Beispiel Kinderbetreuungskosten, die Ihnen erstattet werden, Aufwendungen für Nachhilfeunterricht oder spezielle Hausaufgabenbetreuung, Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. Abholung vom Kindergarten, Kosten für eine Klassenreise, für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musik- oder Computerkurse) und für Sport- und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein) Ihres Kindes. Betreuender des Kindes kann auch einer Ihrer Angehörigen sein, nicht aber die Mutter oder der Vater des Kindes. Für die einem Angehörigen entstandenen Kosten werden Sie natürlich keine Rechnung verlangen, etwa wenn Sie einer Verwandten wenigstens die Fahrtkosten erstatten. In diesem Fall sollten Sie das Geld aber nicht bar zahlen, sondern überweisen. Lassen Sie sich von der Betreuungsperson außerdem bestätigen, dass es sich bei diesem Betrag um Fahrtkostenersatz handelt. Ihre Kinderbetreuungskosten geben Sie in der »Steuer-Spar-Erklärung« im Dialog »Kinder« ein. Eingetragen werden sie in der Anlage Kind, Seite 3. ************************************************************************ Dein Vater muss die Einnahmen dann aber bei seiner Steuererklärung angeben! LG Dani
ich denke das es schon geht - allerdings muss dein Vater dann auch das Einkommen versteuern.
Ja, Voraussetzung ist, dass Ihr einen Vetrag habt, wie unter Fremden! Wurde bei mir anerkannt, ich habe den Standardtagesmüttervertrag von Laufstall.de genommen.
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