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Kennt sich hier jemand mit dem Erbrecht aus?

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Hallo, mal eine fachliche Frage. Vielleicht kann sie jemand beantworten: Wenn ein landwirtschaftlicher Hof vererbt wird und die Erblasser das Wohnrecht dort bekommen, stimmt es, dass innerhalb einer 10Jahresfrist nach der Schenkung Kosten für Heimunterbringung, Pflege, etc. noch vom Schenkungswert geltend gemacht werden können? Unabhängig, ob der Hof inzwischen veräußert wurde? Ab wann ist eine Fremdbetreuung/ -versorgung zwingend? Wer entscheidet den Zeitpunkt, wann in ein Wohnheim gewechselt wird? Meine Eltern waren bei einem Notar, und ich finde, sie wurden schlecht beraten... :-( Gruß Cella


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Vielleicht erläuterst du nochmal, was du mit "geltend gemacht werden können" meinst (von wem zu welchem Zweck). Grundsätzlicher Hintergrund der Sache ist folgendes: Macht sich jemand durch "Herschenken" seines Besitzes zu Lebzeiten "ärmer", so soll er nicht daraufhin, bei eintretender Bedürftigkeit, Vater Staat oder einem anderen ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen auf der Tasche liegen. Deshalb ist eine Schenkung, die das zukünftige Erbe betrifft, innerhalb 10 Jahren anfechtbar - auch wenn der Hof inzwischen veräussert wurde, denn das vorzeitig verschenkte Erbe ist in seinem Gegenwert in Geld ja noch vorhanden. Die Aussage des Notars ist also insofern korrekt, vielleicht hat er es etwas unglücklich rübergebracht (so sind sie ja die Juristen mit ihrem ganz speziellen Deutsch). Aaaber das gilt natürlich nur dann, wenn Rente, Leistungen aus der Pfelgeversicherung, Erspartes oder sonstiges Einkommen nicht ausreichen, die Heim- und Pflegekosten zu decken und der Staat einspringen müsste. Das lässt sich ja vorab durchrechnen und ggf. Vorkehrungen treffen. Zum zweiten Teil deiner Frage: Da wir in einem freiheitlichen Land leben, das die Selbstbestimmung als hohes Gut per Grundgesetz schützt, entscheidet grundsätzlich jeder selbst, ob, wann, wie er betreut/gepflegt werden möchte. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich ist (geistige Verwirrung, Koma...) wäre es gut, eine Patientenverfügung zu verfassen. Falls du mit "geltend gemacht werden können" auf die steuerlichen Aspekte abzielst, so könnte es durchaus sein, dass von Euch aufgebrachte Kosten der Heimunterbringung bis zu 10 Jahre nach Schenkung (rückwirkend) steuermindernd abgesetzt werden können und es zu einer teilweisen Rückerstattung der gezahlten Schenkungssteuer/Grunderwerbssteuer kommt. Das kann aber nur eine Steuerberater genau sagen. Das ist auch nicht das Fachhgebiet eines Notars... Gruss junima


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Cella, gilt fuer Bauernhoeefe ueberhaupt das normale Erbrecht? Es gibt doch den Grundsatz" lex specialis derogat lex generals" und in Nordrhein Westfalen galt beim Vererben von BAuernhoefen die " Hoefeordnung NRW".Die schloss das normale Erbrecht in weiten Teilen aus. Bei so Vertraegen fielen dann immer VOkabeln wie Altenteil, Ausgedinge und so. Sinn war jedenfalls, dass ein Bauernhof nicht zerschlagen werden sollte als wirtschaftliches Eigentum und besonderem Schutz unterlag- es anders zuging als im normalen Erbrecht.Deshalb auch die weicenden Erben und all sowas- ganz andere regelungen als im normalen Erbrecht. Deshalb- erste Aufgabe des Juristen- das richtige Gesetz heruasfinden. Bist Du also sicher, dass das ganze nach Erbrecht und nicht nach Hoefeordnung zu bewerten ist ( oder was es statt Hoefeordnung in Eurem Bundesland gibt? ) Benedikte


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Hallo "Fachfrauen" vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde mich direkt bei einem Anwalt schlau machen. Termine sind schwer zu bekommen und ich wurde etwas von der Abschrift der vorersten Notarurkunde überrumpelt. Von diesen 10 Jahren wussten meine Eltern nichts. Es geht mir bei der ganzen Sache um den Hoferben, der das Wohnrecht meiner Eltern mitübernehmen soll, dabei aber auch keine eigenen Räume außer Schlafzimmer zur Verfügung hat. Meine Bedenken sind, ob der Erbe die Verantwortung überhaupt tragen kann, so wie es geschrieben steht. Aber da muss ich eben doch unbedingt einen Termin beim Anwalt ausmachen. Schwierige Sache die Verantwortung für die Eltern aufzuteilen... DAnke noch einmal Cella