Mitglied inaktiv
Hallo! Ich muss ganz dringend die Elternzeit beantragen (meine Kleine wird 6 Wochen alt). Ich habe zuerst Voll gearbeitet, nach der Geburt unseres Sohnes 3 Jahre Elternzeit genommen, danach zunächst 12, später 16 Std. / Woche gearbeitet. Nach gut 1,5 Jahren bin ich erneut in MuSchu gegangen, jetzt Elternzeit. Muß ich bei der Beantragung beim AG erwähnen, das ich in 3 Jahren wieder TZ arbeiten möchte, um zu umgehen, das er mir einen Vollplatz anbietet, den ich natürlich nicht annehmen kann, oder habe ich da sowieso Anspruch drauf, da ich so ja schon eine gewisse Zeit gearbeitet habe? Komme leider in den Link vom Bundesministerium nicht rein... Vielleicht hat jemand noch eine andere Idee, wo man das nachlesen kann? Danke und LG! Anja
Hi, also eigentlich konntest Du den Elternzeitantrag nur bis zum Alter von 2 Wochen Deines Babys stellen. Nach meinem Kenntnisstand kann der AG die Elternzeit im Anschluss an Mutterschutz jetzt verweigern und auf die 8 Wochen Frist bestehen (wenn er Dich loswerden wollte, würde er das so machen). Nein, Du musst nicht jetzt schon Dein TZ-Begehren für nach derELternzeit erwähnen. Anspruch nach Elternzeit hast Du ohnehin erst einmal nur auf die alte Stelle. Dazu gibts unter Umständen Anspruch auf Teilzeit, das hängt davon ab, wie lange Du schon im Betrieb bist, wie groß der Betrieb ist und ob dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen - alles Dinge, die erst beim Eintritt zu wissen sind - in 3 Jahren passiert viel. Aber auch bei einem rechtswirksamen Anspruch auf TZ hat man keinen Anspruch auf bestimmte Verteilung der Arbeitszeit - alles auch eine Sache der Kommunikation, des Betriebsklimas und der Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten. Viel Glück, dass Dein AG sich jetzt nicht auf die 8 Wochen beruft. Gruß Tina
hallo, du mußt 3 monate, bevor du die arbeit wiederaufnehmen mußt, teilzeit beantragen. jetzt macht es noch keinen sinn. aber die frist von 3 monaten davor darst du nicht verpassen. lg
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