Mitglied inaktiv
Hallo! Ich hab einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende April 2007. Mein berechneter Entbindungstermin ist der 19.12.06. Mein Mutterschutz endet (voraussichtlich) am 17.02.07. Muss ich jetzt bei meinem AG Elternzeit beantragen? Und wenn ja, bis wann? Wenn mein Vertrag ausläuft (30.04.07)? Oder "setzt mein Vertrag einfach aus", so, dass ich nach z.B. 2 oder 3 Jahren Erziehungsurlaub/Elternzeit noch einen Anspruch auf die "Restzeit" (von Mitte Februar bis April) hätte?? Hab schon ziemlich viel im Netz gegoogelt, aber so spezielle Sachen findet man halt schlecht. Hat jemand eine Vorlage, wie die Elternzeit beantragt wird? Was muss alles drin stehen?? VIELEN DANK!!!!!
Hallo, der Vertrag läuft auf jeden Fall zum Termin der BEfristung aus. Wenn Du nach Mutterschutz nicht mehr dort arbeiten willst, musst Du bis zwei Wochen nach ET dort Erziehungsurlaub einreichen. Gruß und alles Gute für die Geburt. Tina
tinai hat ja schon fast alles gesagt. wichtig ist noch, dass du nur elternzeit nehmen kannst, bis dein vertrag ausläuft. danach bist du nicht mehr in einem beschäftigungsverhältnis und somit nicht mehr in elternzeit. achtung: du musst dich zum vertragsende anderweitig krankenversichern. lg
Hallo Sassi! Bin ich denn nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages nicht trotzdem beitragsfrei bis zu 3 Jahren bei meiner Krankenkasse krankenversichert?? So lautete zumindest die mündliche Aussage der Krankenkasse. Muss ich mir das schriftlich geben lassen? Oder muss ich dann evtl. selbst Beiträge zahlen?? DANKE!!
Sofern du vorher gesetzlich pflichtversichert warst, bist du für den gesamten Elternzeit-Zeitraum von max. 3 Jahren beitragsfrei weiterversichert...
Du bist beitragsfrei in der GKV versichert, wenn Du in einem Beschäftigungsverhältnis stehst und Elternzeit eingereicht hast ODER wenn Du Erziehungsgeld/Elterngeld beziehst. LG Dani
*************************************** Krankenversicherung Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beitragsfreiheit gilt nur für das Erziehungsgeld; sie erstreckt sich jedoch nicht auf weitere beitragspflichtige Einnahmen (§ 224 Abs. 1 SGB V). Wird also während des Bezuges von Erziehungsgeld eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Auch pflichtversicherte Studentinnen und Studenten haben während des Erziehungsgeldbezugs Beiträge zu entrichten, wenn sie immatrikuliert bleiben. *************************************** http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erziehungsgeld/erziehungsgeld.htm#Krankenversicherung
ist ja schon erklärt worden. :-) lg
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