Elina0626
Hallo Meine Tochter ist im märz geboren. Ich hab fürs erste Jahr Basiselterngeld beantragt fürs zweite Elterngeldplus. Wie sieht das jetzt mit dem Dazuverdienst aus? Wieviel darf ich arbeiten und was wird angerechnet? Da ist doch bei Basiselterngeld und Elterngeldplus ein Unterschied oder nicht? Hilfe...
Du kannst nicht für das erste Jahr Basis EG und für das zweite EG Plus beantragen. Du hast ja nur ein Jahr Basis EG. Entweder für beide Jahre EG Plus oder für ein Jahr Basis EG. Ansonsten wird Zuverdienst immer angerechnet, es sei denn Du bist bereits am Mindestsatz. LG Lilly
Beim Antrag hab ich es so angegeben 1. Jahr Basiselterngeld das 2. Elterngeld plus. Und wie wird es angerechnet??
Dann hast du's entweder falsch gemacht oder 2 Monate EG (Mutterschutzzeit) + 20 Monate EG Plus (also hälftiges EG) beantragt. http://www.elterngeldrechner.de Da kannst du dir ausrechnen, was du beim jeweiligen Zuverdienst bekommst. LG Lilly
Hast du den Antrag schon zurück bekommen? Denke mal nicht, denn das geht so nicht. Du hast nur längstens 12 Monate E zur Verfügung, wovon 2 schon wegen Mutterschutz abgezogen werden. In dem Zeitraum bekommst du dann 67% deines Einkommens als EG wenn du Basis-EG beziehst. Für das erste Jahr. Nimmst du EG Plus, bekommst du monatlich nur die Hälfte, dafür doppelt so lange. Mehr wie 10 Monate EG kannst du auch bei EG Plus nicht teilen. Ja, du kannst dazu verdienen. Du musst das Einkommen aber angeben. Das EG wird dann zum Teil gekürzt, bei Basis-EG mehr wie bei EG Plus. Beziehst du kein EG mehr, dann darfst du dagegen so viel dazu verdienen wie du magst, nur nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten. Willst du ab Mutterschutz wieder arbeiten, lohnt sich EG Plus. Willst du im ersten Jahr nicht arbeiten, würde ich nur Basis-EG nehmen.
Ja habe alles zurück bekommen bekomme Elterngeld plus da ich auch zwei jahre Elternzeit wollte. Und wie wird es angerechnet? Lohnt es sich überhaupt zu arbeiten?
Man kann auch 2 Jahre EZ nehmen und nur im ersten EG beziehen, das eine hat doch mit dem anderen zu tun. Rest solltest du wie bereits angesprochen dir ausrechnen.
Es wird alles auf dein EG angerechnet, ausser die 300 Euro bzw 150 Euro beim Elterngeld Plus. Du bekommst ja einen Lohnersatz, alles was dann mehr ist wie dein vorheriges Entgeld wird angerechnet. Das kann dir aber die EG Stelle direkt am Telefon sagen oder du kannst einen Rechner im Internet suchen.
Falsch. Beim Elterngeld Plus kann man bis zu 50%dessen anrechnungsfrei dazu verdienen, was man vorher verdient hat. 300€ bzw 150€ sind die Höhe des Elterngeld bzw Elterngeld Plus, wenn man vorher keinen Verdienst hatte.
Dann bin ich aber erstaunt, dass ich bei einer Reduzierung von 40 auf 20 Stunden in den Partnerschaftsmonaten mit EG Plus Bezug so viele Abzüge hatte. Insofern ziehe ich deine Aussage sehr stark in Zweifel und möchte den entsprechenden Paragraphen im BEEG dazu sehen. Ansonsten... § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung. (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. LG Lilly
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