Mitglied inaktiv
Hallo Junima, hatte dich schon am 23.1. gefragt, aber war nach unten gerutscht, vielleicht hast du´s nicht gesehen. "Ich habe zwar auch im Hinterkopf, dass man die Unterlagen zuruecksenden muss (jedenfalls bei verlangten Bewerbungen), aber - wo ist das gesetzlich begruendet? - gibt es eine gesetzliche Frist, bis zu der die Unterlagen zurueckgesendet werden muessen?" Gruss, harmony
Hallo, ich habe zwar kein Gesetzestext, aber vielleicht hilft Dir das weiter: http://www.swr.de/infomarkt/archiv/2003/11/04/beitrag5.html?navigid=59 LG Sibs
Das hängt wohl u.a. mit dem Datenschutz zusammen: die angeschriebenen Unternehmen dürfen nicht ohne Grund persönliche und vertrauliche Unterlagen (und der Inhalt einer Bewerbung IST persönlich und vertraulich) aufbewahren. Nicht mal Kopien davon dürfen ohne Genehmigung behalten werden. Deswegen steht auch oft im Begleitschreiben "zu unserer Entlastung", wenn Unterlagen zurückgeschickt werden. Gruß Susanne
Sorry, melde mich erst jetzt, da die Kleine Windpocken hat und ich ziemlich im Stress bin. Was syko schreibt ist ganz richtig. Die Unterlagen sind dem Unternehmen nur zur Einsicht überlassen. Sobald kein berechtigtes Interesse an den Unterlagen mehr besteht müssen Sie zurück geben werden. Bei einer Absage, wie bei dir, ist auf keinen Fall mehr ein berechtigtes Interesse an den Originalunterlagen vorhanden. Was die Aufbewahrung von Kopien angeht, so stehen das Datenschutzgesetz und das Allgemein Gleichbehandlungsgesetz im Konflikt. Es ist noch nicht geklärt welches vorrangig ist. (Datenschutzgesetz verlangt die Vernichtung der Daten, AGG verlangt Beweisführúng des Arbeitgebers bzgl. seiner Einstellungsentscheidung - das geht nur anhand der Bewerbungsunterlagen..) windpocken-pustelige Grüsse junima
Hallo zusammen, danke fuer eure Antworten. Junima, tut mir leid, wg. deinem Stress. Dachte, du haettest mich uebersehen. Deine Antwort hilft mir aber nicht so richtig: auch du nennst keine gesetzliche Grundlage fuer die Rueckgabepflicht. Ich glaube das ja, aber ich haettes es gerne so richtig hieb- und stichfest. Was den Datenschutz angeht: Dem koennte genausogut durch Vernichtung der Unterlagen Genuege getan werden (statt Rueckgabe). Und es hat ja fuer den Bewerber keine Beweiskraft, dass ich die Daten nicht mehr habe, wenn ich Unterlagen zuruecksende - ich koennte ja noch eine Kopie haben. Ich denke, dass die Aufbewahrung von Unterlagen bzw. Kopien bis zum Ende des Einspruchsfrist laut AGG sehr wohl im "berechtigten Interesse" des Unternehmens liegen. Wie es im $28 BDSG heisst: "(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig 1. (...) 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt..." Gruss, harmony
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