Mitglied inaktiv
o.T.
Wenn du den Zuschuss nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz meinst: Der ist nur steuerfrei für nicht-schulpflichtige Kinder. AG kann natürlich weiter einen Betreuungszuschuss zahlen, aber der muss dann versteuert werden und ist dann auch nicht mehr sozialversicherungsabgabenfrei.
Klar kann der AG weiter einen Zuschuss geben. Sobald das Kind aber schulpflichtig ist (und das ist es mit Eintritt in die Schule, selbst, wenn es erst 5 ist), wird dieser Zuschuss steuerlich in keiner Weise mehr begünstigt. Ist also voll SV- und Lohnsteuerpflichtig. Gruß Tina
o.T
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