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Urlaubsanspruch bei Arbeitsbeginn...

Urlaubsanspruch bei Arbeitsbeginn...

???imGesicht

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Hallo, ich bin gerade dabei, einen Urlaubsplan zu erstellen. Dabei fiel mir eine Frage ein, ich dachte mir, ihr könnt mir helfen, denn vertraglich ist das nicht geregelt. Also ich hab X Tage pro Jahr Urlaub (das ist vertraglich geregelt). Ich hab aber jetzt erst am 1.12.2015 angefangen zu arbeiten. Hab ich dann für den Dezember auch noch Anspruch? Also Anspruch = X tage pro Jahr geteilt durch 12 Monate, ist das richtig? Danke ???imGesicht


Leewja

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Antwort auf Beitrag von ???imGesicht

dass du so und so lange keine Urlaub nehmen kannst, dann ja. das ist wzar nichtr echtmäßig, aber oft so geregelt, da kann man sich dann streiten oder es hinnehmen. das heißt...den 1/12 Anspruch hast du dann schon, kannst aber eben vielleicht erst nach der Probezeit nehemn.


Trini

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Antwort auf Beitrag von Leewja

Und ich hätte z.B. ein echtes Problem, eine ganz neue Kollegin zwischen den Feiertagen zu beschäftigen. Da würde ich den Urlaub auch in der Probenzeit genehmigen. Trini


Leewja

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Antwort auf Beitrag von Trini

und ich bin ziemlich sicher, dass der AG eigentlich auch Urlaub In der Probezeit nicht verwehren darf, aber viele tun es eben trotzdem.


???imGesicht

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Antwort auf Beitrag von Leewja

Hallo, Danke für die Antwort. Also meine Chefin hat mich schon gefragt, ob ich frei haben möchte. Von daher genehmigen sie mir Urlaub. Ich wollte einfach nur wissen, ob ich noch Anspruch habe für 2015


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von ???imGesicht

So durchschnittlich hat man ja 2,5 Tage Urlaub/Monat. Und somit stehen Dir für Dez15 eben diese 2,5 Tage zu.


DecafLofat

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Antwort auf Beitrag von ???imGesicht

anspruch ja, aber i d R hat man in der probezeit urlaubssperre denn man hat ja probezeit und der arbeitgeber will einen kennenlernen, braucht arbeitsproben um die arbeitsleistung beurteilen zu können. in meiner branche sind das drei monate (probezeit). d h die aufgelaufenen (bis dahin) urlaubstage können im anschluss an die probezeit genommen werden /im notfall (bereits gebuchter urlaub o ä) auch schon in der probezeit, dann verlängert sich die probezeit aber entsprechend um die genommenen urlaubstage.