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Geschrieben von jula22 am 07.11.2005, 19:25 Uhr

Teilzeit? Abfindung?

Hallo,

ich habe ein dringende Frage - vielleicht weiß jemand eine Antwort darauf? Habe zwar schon im Internet recherchiert aber würde auch gerne wissen, wie es bei Euch in der Praxis gelaufen ist.

1. Ich bin alleinerziehende Mutter in Elternzeit, die allerdings Ende Januar endet. Da ich auf die Kindergarten-Zeiten angewiesen bin (von 8-14h) und einen relativ langen Fahrtweg zum Job habe, könnte ich von 9-13h arbeiten, dh. 20 St. die Woche. Evtl. auch 22,5 Stunden die Woche, das wäre aber mit großer Eile verbunden.
Ich arbeite in einer sehr großen Firma und dachte mir eigentlich, daß es kein Problem geben würde, auf Teilzeit zurückzustufen. Es sieht aber wohl leider so aus, daß mein Arbeitgeber es lieber sehen würde, daß ich Vollzeit arbeite. Das klärende Gespräch steht noch an.
In wiefern ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mich Teilzeit arbeiten zu lassen? Oder stellt das einen Kündigungsgrund dar? Aus betrieblichen Gründen zB. da viele Außentermine, Verhandlungen etc. oft am Nachmittag stattgefunden haben und ich damals auch oft bis spät abends noch in der Firma Überstunden gemacht habe.

2. Ich könnte mir vorstellen, daß mir der Bequemlichkeit halber ein Aufhebungsvertrag angeboten werden würde. Würde mir in diesem Fall eine Abfindung zustehen? Wenn ja, nach welchem Muster würde sie berechnet werden? Ein halbes Gehalt pro vollem Arbeitsjahr? Und, da ich im Moment leider ALG II Empfängerin bin, würde mir die Abfindung angerechnet werden bzw. würde mir die Unterstützung vom Staat nicht mehr zustehen, für den Zeitraum, in dem ich von der Abfindung leben könnte?
Ich kenne einen Fall, bei dem die Abfindung zwar versteuert wurde aber nicht aufs ALG angerechnet wurde. Das war aber wohl eine Ausnahme denke ich.

Ich wäre Euch so dankbar, wenn Ihr mir da weiterhelfen könntet! Durch den ganzen Paragraphen-Djungel blicke ich nicht so schnell durch.

Vielen vielen Dank und einen schönen Abend Euch allen!

 
2 Antworten:

Re: Teilzeit? Abfindung?

Antwort von l2005 am 07.11.2005, 19:48 Uhr

Hallo !
Hier ein kleines Zitat aus meinem Uni - Skript zum Thema "Arbeitsrecht": ... das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) räumt dem Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit ein. Dabei beschränkt es sich nicht nur auf die Verringerung der Arbeitszeit (Arbeitsmenge), sondern auch auf die Verteilung der Arbeitszeit. Wenn ein Teilzeitwunsch vom Arbeitgeber abgelehnt wird, müssen gravierende betriebliche Gründe vorgetragen werden und relevant sein." Zitat Ende.
Ich schätze, ob der AG nun begeistert ist oder nicht, ist nicht unbedingt als relevant zu bezeichnen!
Zum Umgang mit ALGII kann ich dir leider nix sagen, da kenn ich mich nicht aus. Ob bei einem Auflösungsvertrag ein Abfindungsanspruch besteht kann ich dir nicht genau sagen, bei einer betriebsbedingten Kündigung allerdings liegt der Abfindungsanspruch bei 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Wird dir im Rahmen einer Änderungskündigung eine neue Beschäftigung angeboten ( sprich der alte Vertrag wird gekündigt und gleichzeitig etwas neues Angeboten ) so musst du dies innerhalb von 3 Wochen angenommen haben, sonst läuft dein Vertrag regulär aus !Also nicht zu kange überlegen !!! Ich hoffe, ich konnte dir was helfen und freue mich, meine Vorlesungsinhalte auch mal praktisch einsetzen zu können. Lg, Isa

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Gesetzestext zur ersten Frage

Antwort von berita am 07.11.2005, 21:16 Uhr

TzBfG § 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

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