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Geschrieben von Aning am 16.01.2003, 21:45 Uhr

Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Hallo, ich bin neu hier und hoffe gleich auf viele Antworten zu meiner Frage zum Resturlaub.
Nach Ende meines Erziehungsurlaubs arbeite ich seit einigen Wochen wieder bei meinem alten Arbeitgeber (Teilzeit). Alles hat gut geklappt und die Arbeit hat richtig viel Spaß gemacht. Leider nur bis zu dem Zeitpunkt, als ich meinen Resturlaub ansprach. Meiner Meinung nach steht mir bis Ende des Mutterschutzes Urlaub zu, den ich leider nicht mehr vollständig vor der Geburt nehmen konnte. Mein Arbeitgeber findet es nun sehr unverschämt, dass ich diesen Anspruch nach fast 3 Jahren geltend machen möchte. Geklärt ist in dieser Sache noch nichts. Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht?

 
10 Antworten:

Re: Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Antwort von desireekk am 16.01.2003, 22:39 Uhr

Warum unverschämt?

http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/gesetze.html

Scha mal und halte ihm die Seite unter die Nase.
Oder verzichtet er als Uhnrernehmer auch auf das Recht der Steuerminderung bei Betriebsausgaben?
Knifflig ist nur die Umrechnung des Vollzeiturlaubes auf eine Teilzeitanstellung.

Bei uns hat mein Mann EU. Ich mußte dessen AG zwar erst mal vorrechnen. wie sich der Urlaub berechnet, aber dann war das gar kein Thema!

Viele Grüße

Désirée

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Re: Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Antwort von berita am 17.01.2003, 1:49 Uhr

Hallo,

du hast einen Anspruch auf den Resturlaub, lass dich nicht ueber den Tisch ziehen!

Neuberechnung wegen Teilzeit.. weiss jetzt nicht, wie es gesetzlich/tariflich geregelt ist. Aber wenn man vom gesunden Menschenverstand ausgeht, muss man nur die Gesamturlaubsstunden aus der Vollzeitphase ausrechnen und durch die Tagesstunden der Teilzeitphase teilen, dann hat man die Urlaubstage. Also angenommen du hast noch 10 Tage aus der Zeit, als du 8 Stunden am Tag gearbeitet hast, das waeren dann 10 mal 8 = 80 Stunden Urlaub. Arbeitest du jetzt nur noch 4 Stunden am Tag, sind das 80 durch 4 = 20 Tage, die dir jetzt zustehen.

Wenn du nicht zuviel Trara mit deinem AG haben willst, kannst du ja bei den im Beispiel 10 Tagen Urlaub bleiben, aber da drauf wuerde ich auf jeden Fall bestehen.

LG
Berit

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Re: Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Antwort von Sylvia1 am 17.01.2003, 14:42 Uhr

Hallo,

mit dem Anspruch auf den Resturlaub kenne ich das so:

Wenn du aus dem EZU zurückkommst und du hättest noch soundsoviele Tage (Berechnung siehe Berita) Resturlaub aus dem Vorjahr (oder noch einem früheren Jahr) aus der Zeit vor deinem Erziehungsurlaub (für die Zeit des Mutterschutzes hättest du Urlaubsanspruch), dann musst du diese Tage direkt im Anschluss an deinen Erziehungsurlaub nehmen (also ohne einen einzigen Tag zwischendurch zu arbeiten), sonst verfällt er dir.

Ich kenne allerdings leider nicht die gesetzliche Grundlage dafür.
Aber ich habe öfters wegen solchen Fällen mit unserer Personalabteilung zu tun, wenn Mitarbeiter/innen von uns zurückkommen aus dem EZU. Die müssen dann nämlich immer ihren Resturlaub unmittelbar im Anschluss an den EZU nehmen, sonst verfällt er ihnen.

Die Frage ist jetzt, aus welchem Jahr dein Resturlaubsanspruch ist, also in welchem Jahr du in EZU gegangen bist.

Ist es ein Anspruch aus dem letzten Jahr, also aus 2002, dann könntest du vielleicht noch Glück haben.

Nämlich in dem Fall, wenn in der Firma, wo du beschäftigt bist, für alle Mitarbeiter die Regelung gilt, Resturaubsansprüche aus dem Vorjahr ins neue Jahr mitnehmen zu dürfen und z. B. bis zum 31.03. des Folgejahres antreten zu dürfen. Erkundige dich mal, evtl. beim Betriebstrat, wenn ihr einen habt, was für euch gilt! Denn das ist tarifvertraglich ganz unterschiedlich geregelt (evtl. auch über Betriebsvereinbarungen).

Wenn es bei euch keine entsprechende Regelung gibt, oder wenn dein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2001 oder früher ist, dann vermute ich, dass dir der Anspruch leider tatsächlich verfallen ist, weil du ihn nicht unmittelbar im Anschluss an den Erziehungsurlaub angetreten hast.
Ist natürlich blöd, wenn dich niemand vorher darüber informiert hat, dass du ihn hättest nehmen müssen.

Aber vielleicht läßt sich ja doch noch was machen.

Viel Glück,
Sylvia

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Das stimmt nicht..

Antwort von berita am 17.01.2003, 17:19 Uhr

Ich habe nochmal im Bundesgelderziehungsgesetz nachgeguckt (das ab 2001, mag sein, dass es frueher anders war). Folgendes zum Urlaub:

$17 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Also nix von wegen gleich nehmen :-)

LG
Berit

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Re: Das stimmt nicht..

Antwort von Kölly am 17.01.2003, 18:36 Uhr

Danke für den Text - da der Anspruch auf Elternzeit ja mit dem Tag der Geburt beginnt obwohl die Mutter ja noch im Mutterschutz ist, bedeutet das ja dann, das man lediglich für die Mutterschutzzeit VOR der Geburt Urlaubsanspruch hat - so war das auch mein Stand der Dinge...

LG
Anja

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Re: Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Antwort von eulalie am 17.01.2003, 20:11 Uhr

hallo :-)

so ist es. du hast recht. bei meinem ag gabs keine probleme.

lg
e.

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Und das auch nicht! :-)

Antwort von desireekk am 17.01.2003, 21:42 Uhr

Nein, die Elternzeit für die Mutter beginnt erst NACH den gesetzlichen Mutterschutzfristen!
Der Vater könnte wohl ab Geburt Elternzeit nehmen. Meiner hat das so gemacht.

Steht in §15 Abs 3 BErzGG:
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet,....

Quelle:

http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/gesetze.html

Also:
Urlaubsanspruch hat man bis zum Ende der Mutterschutrzufrist (für jeden angefangenen Monat davon VOLL!) und kann ihm auch nach der Elternzeit nehmen, in dem dann jeweiligen oder darauf folgenden Jahr :-)

Viele Grüße

Désirée

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Re: Und das auch nicht! :-)

Antwort von Kölly am 18.01.2003, 13:36 Uhr

Also ich habe ganz klar die Aussage des Versorgungsamtes Schleswig-Holstein, dass die Zeit des Mutterschutzes auf die Elternzeit angerechnet wird.
Das heißt, ich habe volle drei Jahre beantragt - bis 7.11.04 - länger geht nicht.

LG
Anja + Pia 8.11.01

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Re: Und das auch nicht! :-)

Antwort von berita am 18.01.2003, 17:02 Uhr

Hallo,

hmm es ist wohl so, dass die Mutterschutzfrist nach der Geburt von der Gesamtlaenge der maximal moeglichen Elternzeit abgezogen wird (so dass die EZ wirklich 3 Jahre nach der Geburt vorbei ist, wenn man die Zeit am Stueck nimmt). Und das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Andererseits ist frau aber nach der Geburt wohl doch erst nur in Mutterschutz, danach Elternzeit. Mir ist naemlich auch in Erinnerung, dass der vollstaendige Mutterschutz (inkl. nach der Geburt) als Urlaubsgrundlage mit heran gezogen wurde.

Meine Guete, ist das alles kompliziert :-)

LG
Berit

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Re: Hallo, bin neu hier und habe Frage zu Resturlaub. Hilfe!

Antwort von Chrissie3 am 20.01.2003, 9:46 Uhr

Hallo,

Du hast bist einschließlich Ende Muschufrist Anspruch auf Urlaub. Aber: wenn Du jetzt nur noch Teilzeit arbeitest, gilt dieser Anspruch nur noch anteilig der neuen Arbeitszeit. Es sei denn, bei Euch ist tariflich oder betrieblich eine andere Regelung. Die kann Dich aber ggf. nur besser, nicht schlechter stellen als es das Gesetz vorsieht.

Viele Grüße
Chrissie

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