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Geschrieben von Anja B. am 16.07.2003, 14:10 Uhr

Erziehungszeit-Ende: Umstellung auf Teilzeit

Hallo,
da meine EZ bald vorbei ist, wollte ich mal fragen:
habe 97 mein erstes Kind bekommen, dann bis zum Mutterschutz (2 Monate) des zweiten wieder Vollzeit gearbeitet. Hat meiner Chefin damals nicht gepasst, aber nach dem Gesetz nach war sie dazu verpflichtet.
Nun möchte ich Teilzeit arbeiten, was aber meinem AG "nicht passt". Wir sind über 15 Angestellte, somit wäre diese Voraussetzung erfüllt.
Danke!
Anja

 
3 Antworten:

Re: Erziehungszeit-Ende: Umstellung auf Teilzeit

Antwort von berita am 17.07.2003, 7:43 Uhr

Etwas gesetzliches dazu:

Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

http://www.arbeitsamt.de/hst1/services/sgb3/anhn.html

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@ Berita

Antwort von Anja B. am 17.07.2003, 10:56 Uhr

Vielen Dank!!!!!
Mein zweites Kind ist nach dem 01.01.2001 geboren, also würde mir ein Teilzeit-Job
doch zustehen. Nicht dass er mich nicht und
nach 3 Monaten auf Vollzeit besteht.
Gruß, Anja

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Re: @ Berita

Antwort von berita am 17.07.2003, 12:52 Uhr

Hmm, also das Geburtsdatum des Kindes spielt meines Wissens nur eine Rolle, wenn du IM Erziehungsurlaub Teilzeit arbeitest.

Das Recht auf TZ, was ich zitiert habe, gilt fuer alle Arbeitnehmer. Und ist relativ leicht zu umgehen, wenn man es sich so durchliest. Dass du Kinder hast, spielt da glaube ich keine Rolle. Wenn es sehr wichtig fuer dich ist, sprich vielleicht lieber einen Anwalt darauf an, falls dein AG ablehnt.

LG
Berit

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