Baby und Job

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Geschrieben von Elli24 am 14.07.2004, 11:06 Uhr

Arbeitslosengeld während der Elternzeit??

Wenn mein Arbeitgeber mir keinen Teilzeit-Job während der Elternzeit ermöglichen kann, kann ich mich dann wirklich arbeitslos melden? Hat das jemand von Euch schon mal gemacht (mein Arbeitsamt weiß von nichts, und meinen Job habe ich ja tatsächlich noch).
Gruß, Elli24

 
20 Antworten:

Re: Arbeitslosengeld während der Elternzeit??

Antwort von GoLLoM am 14.07.2004, 11:19 Uhr

hallo??

Wenn du einen Job hast, kannst du dich natürlich NICHT

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zu früh geklickt *g*

Antwort von GoLLoM am 14.07.2004, 11:20 Uhr

Wenn du einen Job hast, kannst du dich natürlich NICHT arbeitlos melden!!

Egal ob Elternzeit oder nicht.

Wärest du in der Elternzeit und hättest KEINEN Job könntest du dich auch nur unter der Vorraussetzung einer nachweisbaren Kinderbetreuung arbeitslos melden.

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Re: zu früh geklickt *g*

Antwort von Elli24 am 14.07.2004, 12:29 Uhr

Das mit der nachweisbaren Kinderbetreuung ist schon klar :-))

Was aber, wenn der Arbeitgeber für die zwei oder drei Jahre Elternzeit keinen Teilzeit-Arbeitsplatz anbieten kann + muss, ich aber noch nicht in Vollzeit arbeiten kann, aber natürlich nicht kündigen möchte.

Es kursiert immer mal wieder das Gerücht, das es ginge.

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Re: zu früh geklickt *g*

Antwort von marit am 14.07.2004, 13:54 Uhr

M. E. geht das, aber du wärst dann eben auch nur "Teilzeit"-Arbeitslos, würdes also nur einen bestimmten Prozentsatz deines Arbeitslosengelde bekommen. Du mußt dann darauf achten, ob du dadurch nicht über die Zuschußgrenze vom Erziehungsgeld rutscht.

Wenn du z.B. nur einen Halbtagsjob hast, suchst aber eigentlich einen Ganztagsjob, muß das Arbeitsamt doch auch einen Teil zahlen....

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Re: zu früh geklickt *g*

Antwort von Elli24 am 14.07.2004, 14:50 Uhr

Ja, weißt Du da was genaueres?
Natürlich geht es nur um eine Teilzeitstelle und Teilzeit-Arbeitslosengeld, und ggf. natürlich kein Erziehungsgeld mehr.
Wenn das ginge, das wäre ja der Hit!

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Re: Arbeitslosengeld während der Elternzeit??

Antwort von Mama Fabian am 14.07.2004, 16:00 Uhr

Ausschlaggebend für den Erhalt von Erziehungsgeld ist doch für das erste Jahr, das Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes und für das zweite Jahr das Einkommen im Geburtsjahr.
Das Arbeitslosengeld wird also nicht angerechnet!

Du kannst während der Elternzeit bis zu 30 Std. wöchentlich arbeiten.

Arbeitslosengeld steht dir nur zu, wenn du dem Arbeitsamt zur Verfügung stehst, was die auch gerne prüfen und dich in eine "Bewerbung-Weiterbildung" stecken! Kannst du nachweisen, dass du für die entsprechende Anzahl Std. auch zur Verfügung stehst, dann müsste das gehen!

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nochmal nachfrag...

Antwort von GoLLoM am 14.07.2004, 21:57 Uhr

Du stehst in einem Arbeitsverhältnis richtig?

Du willst die Elternzeit nehmen, dein Vertrag "ruht" also in der Zeit?


Dann kannst du dich nich arbeitslos melden! Das geht nur wenn du kündigst oder dein Chef dir kündigt...

Bitte belehrt mich, wenn es nich so ist... wenns doch geht- dann werde ich schnell schwanger und kassier doppelt *fg*- das is nich bös gemeint...

Aber das wäre ja irgendwo nich möglich... ein Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit ruhen zu lassen und dann aber während dieser Zeit Bezüge vom AA zu erhalten *grübel*

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Re: nochmal nachfrag...

Antwort von marit am 15.07.2004, 9:15 Uhr

Klar zunächst mal gilt die Regel, daß du dich nur arbeitslos melden kannst. wenn dir gekündigt wird. ABER: wenn dir dein Chef keinen Teilzeitplatz anbieten kann, du aber nur Teilzeit arbeiten möchtest, dann kannst du ja aben aus diesem Grund kündigen, ohne eine Sperre zu kassieren. Also bekommst du dann auch Arbeitslosengeld. Du verlierst halt die Garantie, später wieder auf deine Vollzeitstelle. Aber wenn man ein gutes Verhältnis zum Chef hat, kann man da vielleicht ein Agreement finden. Wenn man eh nicht mehr an den alten Arbeitsplatz will, ist es jedenfalls häufig lukrativer auf Arbeitslosengelt statt Erziehungsgeld zu setzen. Falls man dann ein Angebot bekommt (meine Erfahrung ist, man wird nicht einfach in eine Umschulung "gesteckt" sondern man muß eher darum betteln, daß man eine bekommt), kann man ja immer noch 3 mal sagen, daß man gerde DIESES aus den un den Gründen nicht nehmen kann. Das schlimmste was passiert, ist doch, daß man das Arbeitslosengeld nicht weiter bekommt- dann kann man aber wieder Erziehungsgeld beantragen.

Ob es möglich ist, mit der Begründung der Nichtbeschöftigung auf Teilzeitbasis Arbeitslosengeld zu bekommen OHNE dafür kündigen zu müssen, würde ich allerdings erst einmal ausprobieren.

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von GoLLoM am 15.07.2004, 9:31 Uhr

Naja, wenn sie "hinterher" nur noch Teilzeit möchte, dies aber nicht möglich ist, dann kann ich eure Antworten nachvollziehen..

Für mich hat es sich aber eher so gelesen, dass sie in Elternzeit geht und wenn ihr AG ihr WÄHREND der Elternzeit keinen Tz-Platz gibt, sie sich dann TZ-Arbeitslos melden möchte. Von Kündigung war ja keine Rede oder dass der Vertrag ausläuft.
Das hat mich einfach mehr als skeptisch gemacht...

Muss der AG auch schon WÄHREND der Elternzeit einen TZ-Platz zur Verfügung stellen?!
Ich dachte erst NACH

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von GoLLoM am 15.07.2004, 9:35 Uhr

*grrrrr*

...

Ich dachte erst NACH der Elternzeit muss der AG einer TZ-Beschäftigung zustimmen, wenn die betriebl. Vorraussetzungen gegeben sind..

Daher haben mich Eure Antworten so extrem verwirrt..

Denn dann würde ich es so verstehen:

WEnn ich schwanger werde bei best. Vertrag und dann in Elternzeit gehe... und mein AG mir keinen TZ-Platz gibt WÄHREND der Elternzeit (wo ich für den Betrieb aufgrund dieser ja eh ausfalle und ich diese ja auch deshalb beantragt habe.. ), dann kassier ich Erziehungsgeld UND Arbeitslosengeld??

Ganz kritisch bemerkt würd ich dann jetzt sagen, ich hab was falsch gemacht, als ich arbeitslos war... ich hätt schwanger werden können.. dann hätt ich mir das auch leisten können :o(

NACH der Elternzeit sieht das sicherlich anders aus- keine Frage..

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von Elli24 am 15.07.2004, 10:35 Uhr

Nein, er muss, bzw. kann auch während der Elternzeit zustimmen. Gilt für Betriebe ab 15 Mitarbeiter, Arbeitsumfang: 15 bis 30 Wochenstunden.
Danach würde wieder der Vollzeit-Vertrag gelten + ausgefüllt, weil Teilzeit im Betrieb ja eben nicht möglich ist.
Ich weiß ja auch nicht, ob es klappt :-((( Wäre zu schön, klar! Im Idealfall soll das Amt ja auch eine (befristete) Tz-Stelle vermitteln, d.h.: ich will ja arbeiten!!

Natürlich sagt das Arbeitamt: geht nicht. Müsste kündigen. Aber das Gerücht kursiert immer wieder. Deshalb wollte ich wissen, ob eine(r) von Euch das schon so handhabt + ob es eben doch möglich ist.
Gruß, Elli24

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@Elli

Antwort von GoLLoM am 15.07.2004, 10:40 Uhr

Wow, jetzt bin ich echt platt!

Wusste ehrlich nur von der TZ-Regelung NACH dem Erziehungsurlaub...

Aber wenn es diese Regelung auch für den Erziehungsurlaub gibt, wofür reicht man dann Erziehungsurlaub ein ? Jetzt echt mal blöd gefragt... dann könnte man doch auch so einfach die Arbeitszeit reduzieren, wenn möglich..

Irgendwie schein ich da was nich zu blicken... *g*

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von marit am 15.07.2004, 10:49 Uhr

Das hat mit Erziehungszeit doch eigentlich nichts zu tun. Wenn eine Betrieb über mehr als (ich glaube 15, kann mich aber auch täuschen) Mitarbeiter verfügt, muß er Teilzeitangebote bereitstellen. Wie die dann aber konkret aussehen, kann man ihm nicht vorschreiben.

Du bekämst das Teilzeitangebot dann nicht "weil du im Erzeihungsurlaub bist" sondern weil du grundsätzlich als Arbeitnehmer ein Recht darauf hast, unter best. Voraussetzungen auf Teilzeit zu gehen.

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von marit am 15.07.2004, 10:54 Uhr

Gollum,

ich könnte mir vorstellen, daß REALITER dein Erzeihungsgeldanspruch wegfällt (wegen Gehaltsgrenze). Wenn nicht: wieso nicht, wenn du 30 Stunden ARBEITEST, bekommst du unterhalb einer Verdienstgrenze doch auch deinen Lohn + Erziehungsgeld. Wenn du 30 Stunden arbeiten MÖCHTEST, man dir das aber nicht ermöglicht, dann bekommst du logeischerweise auch für die 30 h Arbeitslosengeld + Erziehungsgeld.

Wenn du eigentlich NICHT 30 Stunden arbeiten möchtest, sondern nur auf das zusätzliche Geld spekulierst, aber keine vernünftige Betreuung hast, dann hast du eben jede Menge Arbeit und Gerenne, weil du ja immer wieder plausibel machen mußt, warum du dies oder jenes jetzt nicht annehmen kannst.

Man muß eben abwägen, ob der Verlust der Arbeitsplatzgarantie das Risiko wert ist. Andererseits kannst du natürlich auch nach der Elternzeit für 2 Monate wieder übernommen und dann aus anderen Gründen entlassen werden...

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Re: @Elli

Antwort von marit am 15.07.2004, 10:58 Uhr

*räusper*

Aaaaalso.

Wenn es so ist, daß man das eh kann (Teilzeit) und wenn man dadurch finanziell über die Erziehungsgeldgrenze gerät. Dann kann man sich das mit der Erziehungszeit sparen. Es gibt ja keinen Zwang, die zu nehmen. Wenn man durch die Teilzeitarbeit NICHT über die Grenze kommt, dann reicht man sie ein, weil man Geld bekommt. deshalb gibt es doch die Regelung, daß man während der Erziehungszeit 30 Stunden arbeiten darf. Wenn das nicht möglich wäre, warum sollte es dann überhaupt diese Regelung geben *dummfrag*???

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Re: nochmal nachfrag...@marit

Antwort von Elli24 am 15.07.2004, 14:07 Uhr

*räusper* Erziehungsgeld war ja nicht mein Thema. Das fällt eh meistens weg, wenn wieder gearbeitet wird. Aber zum "Erziehen" allen reicht es eben auch nicht.

Es geht schon darum, wieder zu arbeiten! Ja, ich MÖCHTE bzw. muss arbeiten. Natürlich ist die Kinderbetreuung nachweislich gesichert! Wäre sie ja auch, wenn der Arbeitgeber das eben möglich machen könnte.

Es gab halt so einen Satz dazu (Arbeitslosengeld in der Elternzeit) auf so Info-Seiten vom Bundeswirtschaftministerium. Ich frage da noch mal nach + halte Euch auf dem Laufenden!
Vielen Dank für Eure Hilfe!

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Re: @Elli

Antwort von Elli24 am 15.07.2004, 14:20 Uhr

Ja, GoLLoM, so ist es. Seit jeher darf man/frau 18 Std. arbeiten, seit 2001 auch bis zu 30. Weil die "Elternzeit" eben kein Urlaub ist :-)))
Auch deshalb heißt das Ganze übrigens schon seit Jahren nicht mehr Erziehungsurlaub.

Vorteile sind: Der "Haupt"-Arbeitsplatz bleibt erhalten + darf nur unter strengen Grenzen gekündigt werden (vom Arbeitgeber), auch wenn er ruht. Diese Sicherheit sollte man auch nicht auf´s Spiel setzen. Zwar erlischt dieser besondere Kündigungsschutz nach Wiederantritt in den alten (Vollzeit-)-Vertrag, aber auch dann muss ja erstmal ein anerkenungswürdiger Kündigungsgrund her.
Alles nicht so einfach, ich weiß. Siehe auch mein neues Posting weiter unten: Ich farge noch mal im Ministerium nach.
Gruß, Elli

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Ja, Dein AG muss bestätigen, dass er Dir den TZ nicht gibt,

Antwort von tinai am 16.07.2004, 10:28 Uhr

dann kannst Du Dich arbeitslos melden. Allerdings finde ich das ein ziemlich "faules Ei" im System, aber so ist es und ich kenne Leute, die es so machen.

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Re: Ja, Dein AG muss bestätigen, dass er Dir den TZ nicht gibt,

Antwort von Elli24 am 16.07.2004, 12:39 Uhr

Wieso "faules Ei"? Es geht doch darum - ich wiederhole - tatsächlich zu arbeiten, weil auf das Gehalt oder notfalls eine entsprechende Ersatzleistung eben nicht verzichtet werden kann. Dafür soll und kann schließlich gearbeitet werden :-((((

Es ist ja kein Absahnen oder ein Geschenk.
Gruß, Elli24

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Re: Ja, Dein AG muss bestätigen, dass er Dir den TZ nicht gibt,

Antwort von tinai am 16.07.2004, 19:36 Uhr

Wenn man sich dann arbeitslos meldet, gelten dieselben Regeln, also man muss sich bewerben etc. Wird eng ausgelegt, aber offensichtlich suchst du ja aktiv da wird dir das nicht schwer fallen. Kinderbetreuung muss in der Regel auch nachgewiesen werden.
Viel Erfolg
Tina

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