Mieterpflichten bei Schnee und Eis

Mieterpflichten bei Schnee und Eis

© Adobe Stock, Ingo Bartussek

Es hat geschneit, juchhu! Während der Schnee bei den Kleinen vor allem große Freude und Begeisterung auslöst, werden viele Eltern beim Anblick der weißen Pracht eher in Stress versetzt.

 Schließlich heißt es jetzt, Schnee schaufeln und vereiste Wege streuen. Denn das kann im Winter durchaus zu den Aufgaben eines Mieters gehören. Doch die Winterpflichten müssen dazu von Anfang an im Mietvertrag so verankert sein. Grundsätzlich ist nämlich der Eigentümer des Hauses für das Schneeräumen verantwortlich und in den meisten Fällen überträgt dieser die Arbeiten an einen Hausmeister oder an einen Winterdienst. Ein Gewohnheitsrecht, nur weil der Mieter im Erdgeschoss immer gestreut und Schnee geräumt hat, gibt es nicht. Auch eine entsprechende Anweisung in der Hausordnung hat genauso wenig Gültigkeit wie ein einseitig geänderter Mietvertrag.

Nur wenn der Mieter also durch seiner Unterschrift im Mietvertrag in die Übernahme der Winterpflichten eingewilligt hat, muss er diesen bei den entsprechenden Witterungsbedingungen auch nachkommen. Eine Urlaubsreise oder eine Krankschreibung befreien ihn übrigens nicht von der Aufgabe, dann muss er für eine Vertretung sorgen. Auch die Berufstätigkeit ist kein Grund, wegen der das Streuen und Schnee räumen vernachlässigt werden darf.

Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang

Die Gehwege am Grundstück, der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und zu den Briefkästen sowie gegebenenfalls die Zugänge zur Tiefgarage sollten ab 7 Uhr morgens gefegt und bestreut sein. Für den Fußweg gilt als Richtwert, dass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können, etwa 1,20 Meter sollten also frei geschaufelt werden. Die anderen Wege sollten in einer Breite von 0,50 Meter geräumt werden. Die Wege werden am besten mit Granulat oder Sand gestreut, die Verwendung von Salz ist in vielen Gemeinden ausdrücklich verboten. Generell muss zuerst etwas gegen die Glätte unternommen werden, das Schneeräumen ist von untergeordneter Wichtigkeit.

Die Pflicht, diese Wege passierbar zu halten, endet 20 Uhr abends. Steht das Mietshaus in einer Gegend mit viel Publikumsverkehr, beispielsweise in der Umgebung von Kino oder Restaurants, müssen die Wege auch länger als bis 22.00 Uhr frei geräumt und gesichert werden. (BGH VI ZR 125/83).

Sollte es also den ganzen Tag schneien, muss der Mieter immer wieder Schnee schieben und streuen. Jedoch nur wenn es wirksam wäre:. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden. So urteilten die Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth: Während eines "anhaltend starken Schneefalls" muss der Bürgersteig noch nicht gestreut werden, sondern erst, wenn der Schneefall nachgelassen hat (Az.: 2 S 2867/92).

Anders verhält es sich mit der Streupflicht. Selbstverständlich muss bei Glatteis sofort gestreut werden, selbst bei gefrierenden Sprühregen muss öfter gestreut werden. Nur bei außergewöhnlichem Wetter, wenn das Erneuern des Streuguts zwecklos ist, wie bei Blitzeis, muss der Mieter nicht unablässig streuen. Denn entsprechend der Gerichtsurteile muss die Behauptung "Streuen ist zwecklos" notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden (BGH VI ZR 219/04; KG 9 U 5915/97; OLG Saarbrücken 1 U 630/98-115).

Haftpflichtversicherung ist ein Muss

Deshalb ist es sehr wichtig: Mieter, welche die Winterpflichten übernehmen, sollten über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. Denn stürzt tatsächlich mal jemand, und es stellt sich heraus, dass der Mieter seinen Winterpflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, springt diese Versicherung ein und übernimmt die Kosten, wie das Schmerzensgeld bzw. den Schadensersatz. Für den Vermieter ist in diesem Fall die Haus- und Gebäudeversicherung der richtige Ansprechpartner.

Übrigens hat der Vermieter eine Kontrollpflicht, er ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Schneeräumen und Streuen seiner Mieter wenigstens stichprobenweise zu kontrollieren und zu überwachen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann er bei eventuellen Schäden haftbar gemacht werden. Außerdem muss der Eigentümer die Streumittel sowie die Arbeitsgeräte, etwa Schneeschaufel, Schneeschieber und Besen, zur Verfügung stellen.

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