Hallo Dr.Bluni!
Vielleicht erinnern sie sich noch.Vor wenigen Tagen hab ich meine Lage wegen Bluthochdruck(schwankt zw.180 und 200),Schwangerschaftsdiabetis usw geschildert.
Gott sei Danke war bei der Vorsorge mit dem Baby alles bestens.
Was mich allerdings wundert ist das ich nun doch nun alles 4 Woche zur Vorsorge muss,wobei mir im Krankenhaus gesagt wurde das ich nun als riskikoschwanger gelte.
Und von einer weiteren Krankmeldung oder BV war auch nicht die Rede.
Ich weiss nun nicht ob ich nicht doch aufgrund meiner Arbeit in der Behinderplflege doch nicht mit einem Berufsverbot rechnen kann auch wenn ich dann nach der Krankmeldung nur noch ca 2,5 Monate arbeiten muss bis Mutterschutz beginnt.
Wäre es notwendig das meinerseits mit dem Internisten und dem Frauenarzt zu bereden oder ist mein Fall grundsätzlich keiner für ein Berufsverbot?
Vielen Dank Sandy
Mitglied inaktiv - 06.09.2008, 12:42
Antwort auf:
Wie schätzen sie die Sache mit meinem Beruf ein?
Hallo Sandy,
ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 07.09.2008