Frage: Geschlechts punkte!?

Hallo Herr Bluni, ich habe eine frage bezüglich des geschlecht vom Ultraschall. Mein Arzt meinte bei dem einen Termin irgentwas von 2 punkten oderso und meinte von den Punkten her denkt er das es ein Mädchen wird. Bei dem nächsten termin sagte er nur es sieht nach einem Mädchen aus. Bin in der 22+2 ssw. Nun meine Frage was hatt es mit den Punkten beim geschlecht den aufsich?? 2 punkte sind Mädchen ( Schamlippen) ???? 3 punkte sind Junge ( Hoden und Penis) oder ist es anderst rum?? Meine 2 Frage ist: Wann bekommt man ein Beschäftigungsverbot? Ich arbeite 2 wochen im Monat in einem Wertstoffhoff dort müßen wir waren annehmen und tragen wie zb. kartons, Gartenabfälle, Papier, metall, Alu usw der arbeitsplatz ist draußen das heißt wenn es heiß ist stehen wir in der Sonne und wenn es regnet im Regen. Wenn es heiß ist fängt mein Herz schnell an zu pochen und ich kämpfe mit dem Kreislauf das stehen geht 6 stunden garnicht ich muß mich ab und an immer wieder hin setzen. Wenn ich zum Doc geh würde ich da ein Beschäftigungsverbot bekommen?? Bekomme ich da dann trotzdem eine Lohnvortzahlung oder nur eine teilzahlung bis zum Mutterschutz??? Danke für ihre antwort Muckicat Danke für ihre antwort Muckicat

Mitglied inaktiv - 24.06.2011, 19:08



Antwort auf: Geschlechts punkte!?

Hallo, 1. beim Jungen sehen wir eindeutig Penis und Hoden ab einem gewissen Schwangerschaftszeitpunkt (meist ab etwa 20.SSW), beim Mädchen hingegen sind die Hügel der Schamlippen zu erkennen, was sich im Ultraschall eben anders darstellt, als das Geschlecht des Jungen. 2. 1. für alle berufstätigen Schwangeren gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (letzter Abruf: 1.2.2011) Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf (letzter Abruf: 1.2.2011) getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen für alle werdenden und stillenden Mütter. 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ (letzter Abruf:2.12.2010) Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 25.06.2011