Sehr geehrter Herr Bluni,
seit der 7. SSW (aktuell bin ich in der 27. SSW) sind bei mir Feigwarzen entdeckt worden. Diese habe ich in der 23. SSW nach einem Frauenarztwechsel (meine vorherige FÄ wollte die Feigwarzen nur mit Homöopathie und Bachblüten behandeln) mit Trichloressigsäure behandelt, bisher sind sie nicht wiedergekommen. Nun habe ich eine am After entdeckt (sowohl meine Frauenärztin als auch meine Hautärztin hatten im Afterbereich nicht geguckt). Daher meine erst Frage:
1. Zu welchem Facharzt soll ich gehen um den Bereich am (und evtl. auch im) After untersuchen zu lassen? Ich möchte sicher gehen, dass ich vor der Geburt keine Condylome mehr habe und nicht ansteckend für das Baby bin.
Leider kann ich meine Frauenärztin nicht anrufen, da sie mir gesagt hat, dass sie mich dieses Quartal nicht mehr behandeln könne, weil im Geburtshaus die Antikörper-Suchtest-Kontrolle durchgeführt wurde und sie daher meine Behandlung nicht mehr mit der Krankenkasse abrechnen könne. Daher meine zweite Frage:
2. Trifft es zu, dass die Behandlungskosten bei der Frauenärztin von der Krankenkasse nicht mehr übernommen werden, wenn eine bestimmte Untersuchung (in diesem Fall der Antikörper-Suchtest) von der Hebamme übernommen wurde? Meine Hebamme sagte, sie würden diese Bluttests häufiger machen und es sei nie zu Abrechnungsproblemen für die Frauenärzte gekommen und es müsse sich um eine ganz neue Regelung handeln.
Ich danke ihnen für ihre Hilfe und Beratung!
von
Lijahu
am 15.06.2016, 14:24
Antwort auf:
Feigwarzen am After - zu welchem Facharzt gehen?
Hallo,
1. das ist in dem Fall natürlich die Praxis für Frauenheilkunde und die Behandlung wird in aller Regel in der entsprechenden Fachklinik durchgeführt.
2. bezüglich einer Hebamme wäre es mir neu, und dass dann der Arzt diese Schwangerschaft so nicht mehr abrechnen könnte.
Anders sieht es aus, wenn es einen Arztwechsel innerhalb einer Schwangerschaft bei der gesetzlich versicherten Patientin gibt.
Hierzu sagt die kassenärztliche Vereinigung des Landes Schleswig-Holstein folgendes:
„Das Bundessozialgericht hat mit seinen beiden Urteilen vom 11. Februar 2015 (Az.: B 6 KA 10/14 R und B 6 KA15/14 R) entschieden, dass die Schwangerenbetreuung gemäß GOP 01770 nur von einem Vertragsarzt je Quartal und Patientin abgerechnet werden darf. Die Abrechnung durch einen weiteren Gynäkologen schließt sich aus.
Hierbei ist es auch nicht wesentlich, ob der Arztwechsel von der Patientin ausgeht. Sofern kein Notfall vorliegt, besteht für den Gynäkologen keine Verpflichtung, die Betreuung zu übernehmen, wenn die Patientin schon bei einem anderen Facharztkollegen war. Notfall- und Vertretungsleistungen müssen nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM als kurative Leistungen abgerechnet werden.
Der von der Patientin ausgehende Arztwechsel muss nach entsprechender Aufklärung privat in Rechnung gestellt werden.“
Zu finden unter
https://kvsh.de/admin/ImageServer.php?download=true&ID=3108@KVSH
Beste Grüße
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 15.06.2016