Hallo Frau Bader,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit nach Geburt unseres ersten Kindes im März diesen Jahres. Das Elterngeld bekomme ich für die ersten 12 Monate gezahlt, habe aber Elternzeit für 18 Monate beantragt. Danach werde ich wieder 20 Std. wöchentlich arbeiten. Jetzt überlegen wir uns wann wir das zweite Kind "planen" und wie es dann mit dem Elterngeld sein wird. Wenn ich z.B. das zweite Kind im März 2018 bekommen würde hätte ich vorher 6 Monate gearbeitet (Sept. 17 bis Febr. 18) und davor hätte ich 6 Monate kein Einkommen gehabt wegen der verlängerten Elternzeit. Wie berechnet sich denn das Elterngeld dann? Aus den 6 Monaten Teilzeit und dann 6 Monate ohne Einkommen oder wird dann das Einkommen von vor Geburt meines ersten Kindes mit eingerechnet?
von
Litty83
am 01.09.2016, 21:32
Antwort auf:
Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind nach 18 Mon. Elternzeit?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2016