Sehr geehrte Frau Bader,
Wie ist das eigentlich?
Meine 3 Jahre Elternzeit laufen jetzt aus.
Danach möchte ich in Teilzeit anfangen. Dazu meine mein Chef dass es sein kann dass dann keine Stelle mehr dazu frei ist und ich evtl. in einer anderen Abteilung anfangen müsste in der ich mich komplett neu einlernen muss ( ganz anderes Gebiet)
Nur in Vollzeit könnte ich zur alten Stelle zurück.
Im Gesetz habe ich nachgelesen dass sie Teilzeit nur ablehnen können wenn es besondere Gründe organisatorische gibt und mit extremen Mehrkosten verbunden ist.
Bei uns wäre es ein reines Servicetelefon mit Dienstplänen die man füllt. Ist das da gegeben?
Andererseigs haben viele vor mir Teilzeit genehmigt bekommen.
Zudem kommt mein Kind erst später in den Kindergarten, anfangen muss ich eher. Kann man sich da beurlauben lassen?
Danke
von
Mausmuc81
am 03.10.2016, 21:39
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Hallo,
1. Eine Beurlaubung über die drei Jahre hinaus sieht das Gesetz nicht vor
2. Bezüglich der Tätigkeit kommt es darauf an, was im Vertrag steht und ob die Tätigkeit vergleichbar ist. Dann darf der Arbeitgeber Sie versetzen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.10.2016
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Wann genau endet denn die Elternzeit ?
Andere Abteilung darf der AG, Anspruch hast Du nur auf Deine alte Vollzeitstelle.
Ab wann gibt es Betreuung?
Unbezahlter Urlaub nur wenn der AG dem zustimmt.
In der Zeit müsstest Du Dich auch selbst um Deine Krankenversicherung kümmern.
Stimmt er nicht zu wirst Du kündigen müssen, da Du den Vertrag dann nicht erfüllen möchtest.
von
Sternenschnuppe
am 03.10.2016, 23:00
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Aber jeder hat doch das Recht auf Teilzeit...
Lt dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz . Wir sind 200 Mitarbeiter usw.
Betreuung ist ab 1.9.17, Ende Elternzeit ist der 30.4.17. können evtl Grosseltern übernehmen bis dahin.
von
Mausmuc81
am 03.10.2016, 23:04
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Er muss jedenfalls genau begründen warum Dein Job in VZ möglich ist, in TZ aber nicht. Scheint ja so als wenn da mindestens Bedarf ist - da wird er genau begründen müssen.
Ein einfaches lapidares, wir haben keinen Bedarf oder aktuell keine TZ-Stelle frei langt jedenfalls nicht aus.
Wegen Betreuung, da wirst Du dir notfalls was einfallen lassen müssen. Anrecht auf Verlängerung hast Du nicht. Einen Anspruch auf eine Betreuungsplatz, und da ist es egal ob TaMu, KiGa, KiTa oder Krippe hast du seit dem ersten Geburtstag. Fraglich halt, war bisher nichts frei oder hast Du dein Kind erst so spät angemeldet. Die meisten Einrichtungen nehmen ja Kinder nur zu Aug/Sept an - das weiß man aber und dann gehen die Kinder halt schon einige Monate vorher bevor man wieder arbeiten muss. Oder sucht halt notfalls eine Zwischenlösung wie zB Großeltern oder Tagesmutter.
Mitglied inaktiv - 04.10.2016, 00:02
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Wenn ich das richtig verstehe, verweigert dir dein Arbeitgeber doch gar keine Teilzeitstelle! Eine Versetzung, ob in Voll- oder Teilzeit, ist ligitim, solange die Stelle zu den Bedingungen gem. deinem Arbeitsvertrag (Entgelt etc.) passt. Du hast keinen Anspruch auf die selbe Stelle wie vorher!
von
chrissicat
am 04.10.2016, 06:23
Antwort auf:
Teilzeitanspruch
Eben, Teilzeit wird ja gar nicht verwehrt.
Viel problematischer ist, dass Du gar keine Betreuung hast.
Das solltest Du schnell lösen.
von
Sternenschnuppe
am 04.10.2016, 07:18