Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

Hallo Frau Bader, ich bekomme Anfang Juli 2012 (Geburtstermin 3.7.) mein zweites Kind. Unser erstgeborenener Sohn kam am 15.09.2010 zur Welt. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, die demnach am 14.09.2013 abläuft. Während der Elternzeit habe ich bisher nicht gearbeitet. Vor der Geburt war ich vollzeit beschäftigt. Ich habe ein paar Fragen: 1. Steht mir Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse zu? 2. Wie errechnet sich die neue Elternzeit - bzw. kann ich die 3 Jahre an die bestehende Elternzeit anhängen oder wird mir die erste Elternzeit durch die Geburt des zweiten Kindes sozusagen gekürzt? 3. Wie errechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind, da ich ja in der Elternzeit nicht gearbeitet habe? Erhalte ich nur den Mindestsatz von 300 EUR? 4. Wenn mein Mann während meines Krankenhausaufenthaltes unbezahlten Urlaub für die Betreuung unseres Sohnes nimmt - wird ihm der Lohnausfall von der Krankenkasse erstattet? Und wenn ja, nur für die Dauer meines Krankenhausaufenthaltes oder auch noch eine zeitlang danach? Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Freundliche Grüße Regina 29

von Regina29 am 10.05.2012, 22:09



Antwort auf: Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

Hallo, 1. In der EZ eines vorherigen Kindes bekommt man nur den Anteil der KK, wenn es Zeiten gibt, die nicht mehr in der EZ sind, auch den Anteil des AG Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2012



Antwort auf: Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

1. Wenn du deine Elternzeit schriftlich zum Beginn des Mutterschutzes beendest, dann bekommst du das Mutterschaftsgeld in der gleichen Höhe wie zum ersten Kind. Berufe dich dazu auf das Kiiski-Urteil von 2007. Schreibst du nix, dann läuft deine Elternzeit ganz normal weiter und du bekommst nur den KK-Anteil von 13 Euro. 2. Schreibst du nix, dann läuft deine erste Elternzeit ganz normal weiter. Im Anschluss kannst du die Elternzeit für dein 2. Kind nehmen (anzumelden mit einer Frist von 7 Wochen vor Beginn). Für die Zeit nach dem 3. Geburtstag von Kind 2 brauchst du aber die Zustimmung deines AG. Unterbrichst du die Elternzeit wie unter 1. vorgeschlagen, dann kannst du die restliche Elternzeit an die von Kind 2 anhängen. (maximal mögliche "Elternzeit" sind dann 6 Jahre und 6 Wochen) 3. Zur Berechnung des Elterngeldes werden herangezogen (rückwärts): Juli 12 - Nein, wegen Geburt Jun 12 - Nein, wg Mutterschutz Mai 12 - Nein, wg Mutterschutz Apri 12 - 1 - ohne Einkommen Mrz 12 - 2 - ohne Einkommen Feb 12 - 3 - ohne Einkommen Jan 12 - 4 - ohne Einkommen Dez 11 - 5 - ohne Einkommen Nov 11- 6 - ohne Einkommen Okt 11 - 7 - ohne Einkommen Sep 11 - Nein, wegen Elterngeldbezug bis Sep 10 Aug 10 - Nein, wegen Mutterschutz Jul 10 - 8 - Vollzeitlohn Jun 10 - 9 - Vollzeitlohn Mai 10 - 10 - Vollzeitlohn Apr 10 - 11 - Vollzeitlohn Mrz 10 - 12 - Vollzeitlohn. Alle 12 Monate werden addiert und durch 12 geteilt, davon gibts dann ca 65%. Hinzu kommen noch 10% (min 75 Euro) Geschwisterbonus. 4. Weiß ich nicht. Gruß Sabine

von SumSum076 am 11.05.2012, 00:11



Antwort auf: Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

Zu früh abgedrükt :-) Zu 2. Sie können die erste EZ frühzeitig beenden (dann auch MG vom Ag oder fdie zweite dranhängen. Die übriggebliebene Zeit kann man mit Zustimmung des AG bis zum 8. LJ des Kindes aufheben. zu 3.www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner Zu 4.Das muss er mit der KK klären, ob die ihn statt einer Haushaltshilfe bezahlen, idR ja. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2012



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