Hallo Frau Bader,
ich bekomme Anfang Juli 2012 (Geburtstermin 3.7.) mein zweites Kind. Unser erstgeborenener Sohn kam am 15.09.2010 zur Welt. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, die demnach am 14.09.2013 abläuft. Während der Elternzeit habe ich bisher nicht gearbeitet. Vor der Geburt war ich vollzeit beschäftigt.
Ich habe ein paar Fragen:
1. Steht mir Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse zu?
2. Wie errechnet sich die neue Elternzeit - bzw. kann ich die 3 Jahre an die bestehende Elternzeit anhängen oder wird mir die erste Elternzeit durch die Geburt des zweiten Kindes sozusagen gekürzt?
3. Wie errechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind, da ich ja in der Elternzeit nicht gearbeitet habe? Erhalte ich nur den Mindestsatz von 300 EUR?
4. Wenn mein Mann während meines Krankenhausaufenthaltes unbezahlten Urlaub für die Betreuung unseres Sohnes nimmt - wird ihm der Lohnausfall von der Krankenkasse erstattet? Und wenn ja, nur für die Dauer meines Krankenhausaufenthaltes oder auch noch eine zeitlang danach?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Freundliche Grüße
Regina 29
von
Regina29
am 10.05.2012, 22:09
Antwort auf:
Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?
Hallo,
1. In der EZ eines vorherigen Kindes bekommt man nur den Anteil der KK, wenn es Zeiten gibt, die nicht mehr in der EZ sind, auch den Anteil des AG
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.05.2012
Antwort auf:
Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?
1. Wenn du deine Elternzeit schriftlich zum Beginn des Mutterschutzes beendest, dann bekommst du das Mutterschaftsgeld in der gleichen Höhe wie zum ersten Kind. Berufe dich dazu auf das Kiiski-Urteil von 2007.
Schreibst du nix, dann läuft deine Elternzeit ganz normal weiter und du bekommst nur den KK-Anteil von 13 Euro.
2. Schreibst du nix, dann läuft deine erste Elternzeit ganz normal weiter. Im Anschluss kannst du die Elternzeit für dein 2. Kind nehmen (anzumelden mit einer Frist von 7 Wochen vor Beginn). Für die Zeit nach dem 3. Geburtstag von Kind 2 brauchst du aber die Zustimmung deines AG.
Unterbrichst du die Elternzeit wie unter 1. vorgeschlagen, dann kannst du die restliche Elternzeit an die von Kind 2 anhängen.
(maximal mögliche "Elternzeit" sind dann 6 Jahre und 6 Wochen)
3. Zur Berechnung des Elterngeldes werden herangezogen (rückwärts):
Juli 12 - Nein, wegen Geburt
Jun 12 - Nein, wg Mutterschutz
Mai 12 - Nein, wg Mutterschutz
Apri 12 - 1 - ohne Einkommen
Mrz 12 - 2 - ohne Einkommen
Feb 12 - 3 - ohne Einkommen
Jan 12 - 4 - ohne Einkommen
Dez 11 - 5 - ohne Einkommen
Nov 11- 6 - ohne Einkommen
Okt 11 - 7 - ohne Einkommen
Sep 11 - Nein, wegen Elterngeldbezug
bis
Sep 10
Aug 10 - Nein, wegen Mutterschutz
Jul 10 - 8 - Vollzeitlohn
Jun 10 - 9 - Vollzeitlohn
Mai 10 - 10 - Vollzeitlohn
Apr 10 - 11 - Vollzeitlohn
Mrz 10 - 12 - Vollzeitlohn.
Alle 12 Monate werden addiert und durch 12 geteilt, davon gibts dann ca 65%. Hinzu kommen noch 10% (min 75 Euro) Geschwisterbonus.
4. Weiß ich nicht.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 11.05.2012, 00:11
Antwort auf:
Erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?
Zu früh abgedrükt :-)
Zu 2. Sie können die erste EZ frühzeitig beenden (dann auch MG vom Ag oder fdie zweite dranhängen. Die übriggebliebene Zeit kann man mit Zustimmung des AG bis zum 8. LJ des Kindes aufheben.
zu 3.www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
Zu 4.Das muss er mit der KK klären, ob die ihn statt einer Haushaltshilfe bezahlen, idR ja.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.05.2012