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Spanisch-Deutsch: mit 18 Jahren Staatsbürgerschaft bestätigen!

Thema: Spanisch-Deutsch: mit 18 Jahren Staatsbürgerschaft bestätigen!

Hallo Ihr Lieben! Ich greife mal wieder ein leidiges Thema auf aber ich habe letzte Woche eine Info bekommen die mir völlig neu war. Vielleicht ist das für den einen oder anderen auch interessant. Ich habe jetzt unseren jüngsten Sohn beim spanischen Konsulat in Düsseldorf angemeldet und bei der Zusendung des Familienbuches folgende Info bekommen (sinngemäß und gekürzt): alle Kinder die nach dem 9.Januar 1985 im Ausland (also aus spanischer Sicht) geboren wurden und deren Eltern ebenfalls schon im Ausland geboren wurden, und die neben der spanischen noch eine weitere Nationalität haben, müssen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr im Konsulat in Düsseldorf erscheinen um dort zu erklären, dass sie ihre span. Staatsangehörigkeit behalten möchten. Ich kann mich nicht erinnern dass mir das bisher jemand gesagt hätte... Habt Ihr das gewußt? Nicht das unsere Kids "aus Versehen" ihre Nationalität verlieren *ggg* lg, rebeca (Spanierin), mit Mann (Deutsch) und 3 Kindern in Deutschland

Mitglied inaktiv - 16.06.2008, 22:38



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Hej Rebeca! Verstehe ich das richtig: das verlangen jetzt die Spanier? Es ist in der Tat eine Falle - man muß sehr aufpassen mit der Staatsbürgerschaft, in deren Land man nicht lebt. DK hat da so Regeln, daß das Kind am Stück eine best. Zeit gelebt haben muß, sonst verliert es mit dem 22. Lebensjahr die dän. Staatsbürgerschaft - beantragen muß man die Beibehaltugn auch. Dtld. hat sowas für die im Ausland geborenen kleinen Deutschen und deren (!!) Kinder. Wenn die auch die dt. Staatsbürgerschaft erben sollen, egal wo sie gezeugt und geborenwerden, sollte ebendas Kind heutzutage auch unbedingt beim Standesamt I registriert sein - was allerdings bereits durch die Beantragung eines dt. Passes erreicht ist! Und so hat eben jedes Land durchaus sein eigenen Regeln, selbst wenn es generell beide durch Abstammung erworbene Staatsbürgerschaften akzeptiert. Gruß Ursel, DK

Mitglied inaktiv - 17.06.2008, 13:29



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Hej allesammen! Was habe ich den nda für einen Quatsch geschrieben?? "DK hat da so Regeln, daß das Kind am Stück eine best. Zeit gelebt haben muß, sonst verliert es mit dem 22. Lebensjahr die dän. Staatsbürgerschaft - beantragen muß man die Beibehaltugn auch." Natürlich muß das Kind nicht nur am Stück, sondern dies auch in DK eine ganze Zeit getan (gelebt!) haben (muß die Jahre nachschlagen), damit es auch im Ausland die dän. Staatsbürerschaft behalten kann --- und es muß dies vor dem 22. Lebensjahr beantragen, sonst isse futsch. Entschuldigt die blöde Formulierung! Gruß Ursel, DK

Mitglied inaktiv - 17.06.2008, 20:24



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Diese Regelung würde ja Sinn machen. Es handelt sich um einen Sonderfall für Staatsbürger die in zweiter Generation im Ausland leben. Ich würde dem Kind das unbedingt mitteilen bzw. einen Ausflug zum 18. Geburtstag dahin machen wo das Kind mitgeschleift wird... Allerdings habe ich meine Zweifel solange ich nicht den § sehe. Ich habe einfach von den italienischen und spanischen Behörden den größten Blödsinn gehört. Viel Spaß beim Konsulatsbesuch!

Mitglied inaktiv - 17.06.2008, 20:18



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Ich bin Halb-Französin und in D geboren. Meine Mutter ist in F geboren. Ich bin 81 Jahrgang und muuste auch mit 18 Jahren nochmal bestätigen, dass ich die franz. Staatsangehörigkeit behalten möchte. lg carry2

Mitglied inaktiv - 18.06.2008, 21:41



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leben seit 13 jahren in portugal und mein sohn ist 17 wie ist das mit dem heer? da er autist it ist er nicht heerestauglich muss er sich aber da nun wo anmelden? huch gerade eingefallen ist und nun schlottern mir die knie

Mitglied inaktiv - 18.06.2008, 22:24



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Hej ! Mit Österreich kenne ich mich nicht aus, aber frag doch mal hier : Mailingliste für Mehrstaatigkeit als solche: http://groups.yahoo.com/group/zweipaesse/ Oder beim österreich. Konsulat! (Achtung, auch die machen manchmal Fehler, Gesetzestexte erfragen und nachlesen!) Gruß Ursel, DK

Mitglied inaktiv - 19.06.2008, 17:15