Sehr geehrte Frau Bader, seit einigen Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder ab 1 Jahr. An unserem Wohnort (Oberhaching) richten sich die Krippen- bzw. Kindergartengebühren nicht nach dem Einkommen der Eltern sondern lediglich nach der Betreuungszeit der Kinder. Bei einer Ganztagsbetreuung (8-9 Stunden von 8-17 Uhr) ergaben sich bisher Kosten von 440 Euro für einen Krippenplatz. Im Rahmen einer Gebührenerhöhung zum 1. Februar sind diese Gebühren von 440 auf 540 Euro angehoben worden. Nun haben wir erfahren, dass zum September eine weitere 15%ige Erhöhung der Kinderbetreuungsgebühren geplant ist. Hinzu kommt dann noch Essensgeld i.H.v. 75 Euro. Unsere Frage lautet: Darf eine Stadt die Kinderbetreuungsgebühren beliebig erhöhen und sich so der Pflicht zur Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen über eine "Steuerung der Nachfrage" entziehen. Ab welcher höhe stehen die Kinderbetreuungskosten so im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen, dass es Sinn machen könnte Rechtsmittel einzulegen. Vielen Dank und beste Grüße, Jan-Paul Köster
von jpkoester1 am 05.02.2015, 11:41