Sehr geehrte Frau Bader, ich habe neben meiner nichtselbstständigen Vollzeit-Tätigkeit (ca. 3.000 € Netto-Einkommen) noch ein Kleingewerbe seit Frühjahr 2014. Nun möchte ich gerne für ab November 2015 Elterngeld beantragen. Ich werde allein schon bei der nichtselbstständigen Tätigkeit auf den Maximalsatz von 1.800 € gekürzt. Muss ich daher mein Kleingewerbe angeben, wenn es doch irrelevant ist? Während des Elterngeld-Bezuges habe ich eine Ersatzkraft eingestellt und mein Gewerbegewinn wird pro Monat ca. 50-75 € sein. Muss ich das zwingend angeben? Wenn ich das angebe, kommen dann Rückfragen zu der Zeit VOR der Geburt auf, so dass alles aufgerollt wird? Was prüfen die Versorgungsämter? Mir geht es nicht darum, zu betrügen. Mir geht es einfach nur darum, dass es unheimlich viel Aufwand für in meinen Augen irrelevanten Kleingewerbe-Einkünfte ist. Der Veranlagungszeitraum verschiebt sich, Nachweise der Gewerbeeinkünfte vor der Geburt müssen erbracht werden, Ersatzkraft-Einstellung muss nachgewiesen werden, Einkunftsprognosen des Kleingewerbes muss erstellt werden, ... und das alles für umsonst, denn mein Nettogehalt aus der nichtselbstständigen Tätigkeit war auch bereits seit 01.2014 bei 2.900 € und wird damit auch mit diesem Betrag auf 1.800 € Maximalbetrag gekürzt. Lieben Dank für Ihre Hilfe. Manja
von Manja1976 am 11.09.2015, 13:27