Liebe Frau Bader, ich befinde mich aktuell im 26. Elterngeld Plus Monatmeines zweiten Kindes und bin nun wieder schwanger mit dem Dritten. Ich falle unter die Kategorie der Mischeinkünfte, auch wenn der selbständige Anteil während des Elterngeldes nur noch im dreistlligen Bereich pro Jahr lag. Wenn die Geburt unseres dritten Kindes im Juni 2019 ist, ist der Bemessungszeitraum aufgrund der Mischeinkünfte ja im Grunde genommen das Kalenderjahr 2018. Nun habe ich nach der Geburt unseres zweiten Kindes im April 2017 aber seitdem Elterngeld Plus bezogen (aber auch teilzeit gearbeitet). Bis zum 14. Lebensmonat, der im Juni 2018 liegt, ist das nun ein sogenannter Verschiebetatbestand. Ich hoff, das habe ich soweit richtig verstanden? Im Elterngeldgesetz steht nun, dass sich der Bemessungszeitraum um EIN Jahr nach vorne verschiebt. Heißt das nun, dass der Bemessungszeitraum dann das Jahr 2017 ist? Denn da habe ich ja ebenfalls Elterngeld Plus bezogen. Oder verschiebt sich der Bemessungszeitraum dann zurück bis vor dem Elterngeld vom zweiten Kind, ins Jahr 2016? D.h. würde ich dann beim dritten Kind nochmal das gleiche Elterngeld wie beim zweiten bekommen, da der Bemessungszeitraum von vor der Geburt unseres zweiten herangezogen würde? Vielen dank schonmal für Ihre Hilfe, Kati
von Kati_Eleven am 02.12.2018, 14:58