Sehr geehrte Frau Bader,
erstmal ein frohes neues Jahr und "danke", daß sie unsere Fragen so nett beantworten :-))
Die Situation:
Ich bin alleinerziehende Mutter einer Tochter (2 Jahre). Ich habe schon immer mit ihr alleine gewohnt und bin nun seit zwei Monaten von Vater getrennt. Seitdem besucht die Kleine ihn einmal pro Woche drei Stunden, ich bringe sie zu ihm. Ich habe übrigens das alleinige Sorgerecht. Es läuft gut so.
Die Frage:
Wie sehen Sie die Chancen, daß ich Recht bekomme, daß sie erst dort übernachtet, wenn sie zur Schule geht, und dann auch nur, wenn sie es selber möchte? Ich möchte nicht, daß sie früher dort ein ganzes Wochenende verbringt, mit einem weiteren Nachmittag an einem Wochenende im Monat wäre ich jedoch einverstanden, wenn der Vater es irgendwann verlangt.
Ich bin selbst Dipl.Pädagogin für auffällige Kinder und weiß es einzuschätzen, wann ein Kind überfordert ist. Ich versuche Kind und Vater und mir gerecht zu werden und verhindere keinesfalls den Kontakt zum Vater. Ich möchte halt nur wissen, wie es aussähe, wenn er demnächst ganze Wochenenden oder Ähnliches fordert - wobei dies dann wohl leider nur aus Wut auf mich geschehen würde, denn aus Liebe zum Kind, aber das ist ein anderes Thema.
Falls dies Info wichtig ist möchte ich noch schreiben, daß der Vater keine eigene Wohnung hat und bei seinen ELtern wohnt, die die Kleine noch seltener sehen und sahen, da sie sich wenig für sie interessieren.
Vielen Dank,
Kerstin
Mitglied inaktiv - 01.01.2002, 22:43
Antwort auf:
Umgangsregelung
Liebe Kertsin,
danke für das Lob-tut gut :-)
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.01.2002