Frage: Teilzeitgesetz

Hallo Frau Bader! Meine Elternzeit läuft am 28. September d. J. ab. Meine erste Frage: Wann muß ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich wieder arbeiten möchte? Möchte gerne in Teilzeit arbeiten. Lt. Gesetz vom 01. Januar 2001 ist das in einem Betrieb ab 15 Mitarbeitern möglich. Nun meine zweite Frage: Wann ist die Anzahl der Mitarbeiter maßgebend? Zu Beginn oder nach Beendigung der Elternzeit oder beim Inkrafttreten des Gesetzes (ab 01.01.2001)? Bei Antritt der Elternzeit beschäftigte mein Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter. Mittlerweile ist die Anzahl gesunken. Habe ich trotzdem einen Anspruch auf Teilzeitarbeit? Im Voraus vielen Dank für ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen

Mitglied inaktiv - 25.06.2002, 21:38



Antwort auf: Teilzeitgesetz

Liebe Ute, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - zum Ztp. des Antrages mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). ES soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.06.2002