Sonntagsarbeit - Ausnahmen im Behindertenwohnheim

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Sonntagsarbeit - Ausnahmen im Behindertenwohnheim

Hallo Fr. Bader, konnte bisher nicht herausfinden, ob die Ausnahmen des MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags*-arbeit auch für Behindertenwohnheime gelten. Ich bin Sozialpädagogin, arbeite werktags bis 21 Uhr (jetzt 20 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr - ist das weiterhin möglich? Vielen Dank!

Mitglied inaktiv - 13.07.2005, 17:28



Antwort auf: Sonntagsarbeit - Ausnahmen im Behindertenwohnheim

Hallo, hier gilt wohl § 8 Abs. 4 MuSchG: Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2005