Das ändert sich zum 1. Juli 2001 Im Arbeits- und Sozialrecht treten zum 1. Juli 2001 die folgenden Änderungen in Kraft: Rentenversicherung Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli 2001 in den alten Bundesländern um 1,91 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,11 Prozent. Damit steigt die verfügbare Standardrente, der 45 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst zugrunde liegen, in den alten Ländern von derzeit rund 2.020 DM auf rund 2.058 DM. Die Standardrente Ost steigt von zurzeit rund 1.752 DM auf rund 1.791 DM. Eine allgemeine Aussage über die Veränderung der individuell verfügbaren Rente ist nicht möglich, da sich der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse richtet, in der ein Rentner oder eine Rentnerin versichert ist. Mehr Geld für Kindererziehung Ca. 7,9 Mio. Rentnerinnen, die Kinder erzogen haben, erhalten ab 1. Juli 2001 mehr Geld. Pro Kind werden monatlich 49,51 DM (bisher: 48,58 DM) in den alten Bundesländern und 43,15 DM (bisher: 42,26 DM) in den neuen Bundesländern gezahlt. Mit Ausnahme der auf 630 DM festgesetzten Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich um allgemeine Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen mindestens hinzuverdient werden kann. Darüber hinaus gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die vom zuletzt versicherten Entgelt abhängen. Gesetzliche Unfallversicherung und Alterssicherung der Landwirte Die Geldleistungen aus der Unfallversicherung und die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte werden wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben, also in den alten Ländern um 1,91 Prozent und in den neuen Länder um 2,11 Prozent. Kriegsopferrenten steigen Die Kriegsopferrenten in den alten Ländern werden wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,91 Prozent angehoben. In den neuen Ländern werden die Kriegsopferrenten nach dem Einigungsvertrag automatisch an das dortige Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung - das zum 1. Juli 2001 von 86,76 v.H. auf 87,06 v.H. steigt - angepasst; die Kriegsopferversorgungs(KOV)-Leistungen orientieren sich sodann an den angepassten höheren KOV-Leistungen im alten Bundesgebiet. In den neuen Ländern ergibt sich daraus rechnerisch eine durchschnittliche Anpassung um 2,26 Prozent. Die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern, die dem vollen Niveau der Leistungen in den alten Ländern entsprechen, werden wie in den alten Ländern um 1,91 v.H. angehoben. Künstlersozialversicherung 1. Versicherte Der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner wird nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erleichtert. Er steht selbständigen Künstlern und Publizisten schon dann offen, wenn sie ihre Tätigkeit vor 1983 aufgenommen haben und zwischen dem 1. Januar 1985 und der Rentenantragstellung fast durchweg in der Krankenversicherung nach dem KSVG pflichtversichert waren. Für das Beitrittsgebiet gibt es zusätzliche Erleichterungen. Die Berufsanfängerfrist, in der kein Mindesteinkommen vorgeschrieben ist, wird auf drei Jahre verkürzt. Sie wird aber um Zeiträume verlängert, in denen eine Versicherungspflicht nicht bestanden hat (z.B. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub oder Unterbrechungen wegen einer Arbeitnehmertätigkeit). Die Geringfügigkeitsgrenze darf innerhalb von sechs Jahren bis zu zweimal unterschritten werden, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt. Durch Zusammenrechnung mit der Berufsanfängerfrist bleibt es dadurch in der Praxis für Existenzgründer bei der bisherigen Frist von fünf Jahren, in der ein Mindesteinkommen nicht erforderlich ist. 2. Abgabefreie Veranstaltungen Laienmusikvereine unterliegen nur noch in Ausnahmefällen einer Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe und zwar nur noch dann, wenn mehr als drei eintrittspflichtige Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, bei denen Honorare an Solisten gezahlt werden. Im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale von gegenwärtig bis zu 3.600 DM jährlich entfällt keine Künstlersozialabgabe. Rehabilitation und Behindertenpolitik Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Zum 1. Juli 2001 tritt aufgrund des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine Reihe von Änderungen in Kraft. Mit dem SGB IX werden die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen weiterentwickelt und - soweit es sich um solche handelt, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten - im Sozialgesetzbuch als eigenes Buch zusammengefasst. Einbezogen wird als Teil 2 des SGB IX auch das Schwerbehindertenrecht; das Schwerbehindertengesetz wird deshalb aufgehoben. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden. Entsprechend der Zielsetzung werden diese Leistungen als "Leistungen zur Teilhabe" zusammengefasst. Von den vielen Neuerungen sind folgende von besonderer Bedeutung: Beratung und Unterstützung in den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger In den neuen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger erhalten Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen künftig in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis umfassende Beratung und Unterstützung. Die gemeinsamen Servicestellen informieren u.a. über Leistungsvoraussetzungen, ermitteln den zuständigen Rehabilitationsträger, helfen bei der Antragstellung und bleiben auch nach der Leistungsentscheidung Ansprechpartner der Betroffenen in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Einbeziehung der Träger der Sozial- und der Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger Die Träger der Sozial- und der Jugendhilfe werden in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen. Die Einbeziehung der Sozialhilfeträger in die für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften ermöglicht insbesondere eine enge Zusammenarbeit der Leistungsträger. Leistungen zur Teilhabe werden von folgenden Sozialleistungsträgern erbracht: Erweiterte Wahl- und Wunschrechte für die Leistungsberechtigten Die Leistungsberechtigten erhalten erweiterte Wunsch- und Wahlrechte. So werden bei der Auswahl und Ausführung der Leistungen die persönliche Lebenssituation der Betroffenen und ihrer Familien, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder berücksichtigt. Hierzu gehört auch, dass die Leistungen zur Teilhabe nicht nur als Sachleistung gewährt werden können. Die Leistungsberechtigten haben in verschiedenen Fällen die Möglichkeit, sich die erforderliche Leistung selbst einzukaufen, auch unter Inanspruchnahme eines sogenannten persönlichen Budgets, mit dem sie selbst wirtschaften können. Aufgrund der geringen Erfahrung in Deutschland mit persönlichen Budgets erproben die Rehabilitationsträger diese Leistungsform durch Modellvorhaben. Schnellerer Zugang zu Rehabilitationsleistungen Die Betroffenen erhalten die erforderlichen Leistungen künftig schneller als bisher, weil die Entscheidung der Leistungsträger über zustehende Leistungen innerhalb weniger Wochen zu treffen ist. Im Eilfall oder bei "Verzug" des Leistungsträgers besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen. Stärkung der ambulanten Rehabilitation - Übergangsgeld auch bei ambulanter Reha Die ambulante, teilstationäre und betriebliche Rehabilitation ist der stationären grundsätzlich vorzuziehen. Voraussetzung ist, dass das Rehabilitationsziel unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände auch nichtstationär mit vergleichbarer Wirksamkeit erreichbar ist. Dies kommt vor allem den Menschen zugute, die das bis heute vorrangig stationär ausgerichtete Leistungsangebot nur schwer oder gar nicht in Anspruch nehmen können wie z.B. Teilzeitbeschäftigten, alleinerziehenden Elternteilen oder selbständigen Handwerkern. Damit einher geht der grundsätzliche Anspruch auf Übergangsgeld auch während ambulanter Leistungen sowie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung aufgrund einer ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Gebärdensprache Für den Sozialbereich wird es hörbehinderten Menschen ermöglicht, Gebärdensprache zu verwenden, und zwar sowohl im Verfahren der Sozialverwaltung als auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen, wie z.B. beim Arztbesuch oder der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Die Kosten für notwendige Gebärdensprachendolmetscher und andere Kommunikationshilfen werden von dem jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen. Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Verständigung besteht auch für Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit. Probleme behinderter Frauen und Kinder Da behinderte Frauen häufiger arbeitslos sind und seltener an Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen, werden geschlechtstypische Belastungssituationen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen abgefangen, indem ihre besonderen Bedürfnisse und Probleme berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für die besonderen Bedürfnisse und Probleme behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Diesem Personenkreis kommen insbesondere folgende Neuerungen zugute: Bei der Auslegung und Anwendung aller Einzelregelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen bei der Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung zu tragen ist. Die Interessenvertretungen behinderter Frauen erhalten Beteiligungsrechte, u.a. - an den Vorbereitungen der gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger, - bei der Abstimmung der Rehabilitationsträger über Anzahl und Qualität der fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, - an der Beratung in den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger sowie - an der Vorbereitung des Berichts über Erfahrungen mit den gemeinsamen Servicestellen. Bei ambulanten und teilstationären Leistungen werden soweit erforderlich familienentlastende und -unterstützende Dienste einbezogen. In den Verträgen der Rehabilitationsträger mit Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen über die Leistungserbringung sind Regelungen über die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter Frauen vorzusehen. Das Fachpersonal der gemeinsamen Servicestellen ist mit einem angemessenen Anteil von schwerbehinderten Frauen zu besetzen. Die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder wird als interdisziplinäre Komplexleistung ausgestaltet, die auch nichtärztliche Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigen durch interdisziplinäre Frühförderstellen umfasst. Im Hinblick auf ein uneingeschränktes schulisches Bildungsrecht für alle Kinder sind für behinderte Kinder heilpädagogische Leistungen nicht nur bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters, sondern bis zur tatsächlichen Einschulung möglich. Schwer- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder sollen dabei immer heilpädagogische Leistungen erhalten. Dies hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Folge, dass die Kostenbeteiligung der Eltern auf die Höhe der häuslichen Ersparnis begrenzt ist. Behinderten Frauen sind gleiche Chancen im Erwerbsleben zu sichern, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Behinderte Frauen und Mädchen erhalten einen Anspruch auf Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung. Anspruch auf erhöhtes Übergangsgeld besteht künftig auch, wenn Berechtigte ein nicht behindertes Kind über 18 Jahre haben und wenn es z.B. arbeitslos ist, sich in Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Soweit die Mitnahme von Kindern an den Rehabilitationsort erforderlich ist, werden auch deren Reisekosten vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen. Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn ein im Haushalt lebendes behindertes Kind älter als 12 Jahre ist. Alternativ können die Kosten für die Mitnahme und anderweitige Unterbringung sowie Betreuung des Kindes übernommen werden. Ein Anspruch auf Kinderarbeitslosengeld oder Kinderkrankengeld besteht auch dann, wenn das erkrankte behinderte Kind älter als 12 Jahre ist und zwar für bis zu 10 Tage für Verheiratete bzw. 20 Tage für allein Erziehende. Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für die Erfüllung der Pflichtquote Frauen besonders zu berücksichtigen. Weitere Neuerungen: Ausbau der Prävention Der Vorrang von Prävention wird als Grundprinzip festgeschrieben. Dementsprechend haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. Das wird vor allem durch gemeinsame Empfehlungen geschehen, die auch Ärzte einschließlich Betriebs- und Werksärzte einbinden. Betriebliche präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen werden ausgebaut z.B. durch Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit und durch frühzeitige Einschaltung des Integrationsamtes (der bisherigen "Hauptfürsorgestelle"). Leistungen im Ausland Sachleistungen können künftig auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden. Tagespendler können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich auch in den Nachbarstaaten in Anspruch nehmen. Arbeitsassistenz Ergänzend zu dem Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gegenüber den Integrationsämtern - den bisherigen "Hauptfürsorgestellen" -, erhalten schwerbehinderte Menschen auch gegenüber den Rehabilitationsträgern einen Anspruch auf Arbeitsassistenz, wenn diese zur Erlangung des Arbeitsplatzes erforderlich ist. Überbrückungsgeld Überbrückungsgeld zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit kann nicht nur von der Bundesanstalt für Arbeit, sondern von allen Rehabilitationsträgern erbracht werden, die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sind. Reisekosten Im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht ein Anspruch auf umfassende Übernahme von Reisekosten (nicht nur Fahrkosten) ohne Eigenbeteiligung auch gegen die Krankenkassen einschließlich der Übernahme des Verdienstsausfalls einer wegen der Behinderung erforderlichen Begleitperson. Benachteiligungsverbot für Arbeitgeber Für Arbeitgeber besteht ein ausdrückliches Verbot, schwerbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen. Damit einher geht ein Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Entschädigung in Geld bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eingliederungszuschüsse auch im Anschluss an befristete Beschäftigung Schwerbehinderter Arbeitgeber können von der Bundesanstalt für Arbeit auch dann Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erhalten, wenn diese bereits befristet bei ihnen beschäftigt waren. Arbeitsförderungsgeld Behinderte Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten ein Arbeitsförderungsgeld von bis zu 50 DM monatlich, wenn ihr Arbeitsentgelt 630 DM/Monat nicht übersteigt. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 580 DM und 630 DM wird der Differenzbetrag gezahlt; Erhöhungen der Arbeitsentgelte, die in Umsetzung der Sozialhilfereform von 1996 erfolgt sind, können zur Vermeidung von Doppelbelastungen der Rehabilitationsträger angerechnet werden. Von behinderten Werkstattbeschäftigten, die in einem Wohnheim leben, kann die Aufbringung der Mittel zu den Wohnheimkosten in Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt werden. Eltern- und Betreuerbeiräte in Werkstätten für behinderte Menschen In den Werkstätten können Eltern- und Betreuerbeiräte eingerichtet werden, um die Werkstatt und den Werkstattrat zu beraten und zu unterstützen. Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung Auf die Bedürftigkeitsprüfung bei Leistungen der Sozialhilfe zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verzichtet. Damit werden insbesondere von Geburt an behinderte Kinder nicht anders behandelt als Kinder, die etwa durch einen Unfall im Kindergarten behindert werden. Folge des Verzichts auf die Bedürftigkeitsprüfung ist auch, dass auf Unterhaltspflichtige hinsichtlich der Kosten für stationäre medizinische Leistungen und stationäre Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Der Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung gilt auch bei Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen sowie bei Hilfen für schwerstbehinderte Menschen, die in besonderen teilstationären Einrichtungen wie z.B. in sog. Fördergruppen oder Tagesfördereinrichtungen betreut werden. Behinderte Beschäftigte, die nur ein Einkommen bis zum zweifachen Regelsatz der Sozialhilfe für einen Haushaltsvorstand (rd. 1.150 DM/Monat) erzielen, müssen zu den Kosten des Lebensunterhalts in der Werkstatt keinen Beitrag - auch nicht in Höhe des Essensbeitrags - leisten. Wegfall der Altersgrenze bei bedürftigkeitsunabhängigen Leistungen der Eingliederungshilfe Die bisherige Altersgrenze behinderter Menschen von 21 Jahren bei den bedürftigkeitsunabhängigen Leistungen der Eingliederungshilfe fällt weg. Neugestaltung des Unterhaltsrückgriffs auf Eltern, deren Kinder vollstationäre Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten Der Unterhaltsrückgriff des Trägers der Sozialhilfe auf unterhaltspflichtige Eltern volljähriger Kinder, die vollstationäre Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, wird neu geregelt. Die bisherige Einkommens- und Vermögensüberprüfung der Eltern entfällt grundsätzlich. Anstelle dessen geht der Unterhaltsanspruch vollstationär untergebrachter volljähriger behinderter oder pflegebedürftiger Kinder gegen ihre Eltern nur noch in Höhe eines einheitlich festgelegten Pauschalbetrages von 50 DM auf den Träger der Sozialhilfe über. Darüber hinaus wird Eltern von Kindern im Alter zwischen 18 und 27 Jahren die Möglichkeit eröffnet, durch einen entsprechenden Antrag die bisherige Härtefallregelung für sich in Anspruch zu nehmen. Durch die Zahlung des Pauschalbetrages von 50 DM dürfen die Eltern nicht selbst (sozial-)hilfebedürftig werden. Verzicht auf besondere Eignungstests bei Leistungen der Eingliederungshilfe Zur Feststellung, ob behinderte Menschen nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der Lage sind, ein Ausbildungsziel zu erreichen, werden besondere Eignungstests bei Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr verlangt. Damit werden behinderte und nicht behinderte Menschen, die eine Ausbildung anstreben, gleich behandelt. Eingliederungshilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe Es wird sichergestellt, dass Eingliederungshilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung umfasst und dass eine Verlegung des Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung nur in Ausnahmefällen und nicht gegen seinen Willen erfolgt. Barrierefreiheit Um behinderten Menschen den Zugang zu den erforderlichen Leistungen zu ermöglichen, werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, die Sozialleistungen sowie Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu halten. Sozialhilfe: Erhöhung der Regelsätze und Grundbeträge Die Regelsätze in der Sozialhilfe steigen wie die Renten zum 1. Juli 2001 um 1,91% (siehe anl. Tabelle ). Genauso werden die Grundbeträge zum 1. Juli angehoben. Gruß, NB