Guten Tag Frau Bader, Sie haben mir geantwortet, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass für die Elterngeldberechnung die 12 Monate vor der Geburt als Einkommen gelten. Das würde dann bedeuten, Mutterschaftsgeld auch. In der Erklärung zum Elterngeldantrag steht aber: "Bei der Bestimmung der zwölf zu Grunde zu legenden Kalendermonate bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat. In der Bescheinigung der KK steht: "Mutterschaftsgeld nach 200 ABS.2 S.1 RVO. Ist es der Anspruch nach der Reichsversicherungsordnung oder was anderes? Was ist denn richtig? Wenn Mutterschaftsgeld doch zu dem Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt gehört und in die Berechnung der Elterngeld reinfließt, welcher Paragraph kann ich dann bei der Elterngeldstelle nennen? Es ist für mich relevant, weil ich eine Lohnerhöhung bekommen habe und noch die Steuerklasse gewechselt habe, es würde mehr rauskommen, wenn Mutterschaftsgeld doch zählt. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Klaraa
Mitglied inaktiv - 25.02.2009, 11:16