Frage: Krankheitstage

Hallo Frau Bader, ich hab schon ein wenig gestöbert, aber bin leider auf keine zufriedenstellende Antwort im Forum gestoßen. Es geht um die Freistellung während einer Krankheit meiner Tochter. Sie ist knapp 3 Jahre alt und ich arbeite in einem kleinen Unternehmen mit 10 Leuten. Nun sagt unser Firmenanwalt bzgl. der Freistellung im Krankheitsfall folgendes: Ich muss 5 Tage von der Firma mit weitergehendem Gehalt freigestellt werden. Allerdings muss ich nachweisen, dass mein Mann nicht an diesem Tag für meine Tochter sorgen kann. Dann bekomme ich eben meine Gehalt weiter. Weitere 5 Tage muss ich ohne Gehaltszahlung freigestellt werden im Krankheitsfall meiner Tochter und brauch hier weder Attest oder Nachweis bzgl. der Arbeitstätigkeit meines Mannes. Nun bin ich kein Korinthenkacker und es sind letztlich nur 10 Tage, die ich unter Umständen ohne Gehalt dastehen würde. Das ist das Wohlbefinden meiner Tochter schon wert. Nur die Angaben, die ich hier im Forum ersucht habe bisher, sprechen ein wenig anders. Besonders die Regelung bzgl. der Abgängigkeit meines Mannes finde ich sehr seltsam. (Um das Wiederholen des Krankengeldes geht es primär nicht, denn meine Tochter ist privat versichert bei meinem Mann und ich gesetzlich.) Nur wie sieht die gesetzliche Situation richtig aus. Auch über Google wurde ich nicht wirklich fündig. Vielen Dank für Ihre Antwort! Liebe Grüße, Koyo

Mitglied inaktiv - 13.06.2006, 14:04



Antwort auf: Krankheitstage

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2006