Frage: Heidrun

Liebe Frau Bader, angenommen, ein Ehepaar möchte ein Testament machen (nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass beiden gleichzeitig etwas zustößt, etwa durch einen Autounfall), das besagt, dass das gemeinsame Kind in diesem Fall bei der Großmutter väterlicherseits aufwachsen soll. Angenommen, besagte Großmutter wäre ein sehr lieber Mensch, der aber schon häufiger bewiesen hat, dass er überhaupt nicht mit Geld umgehen kann. 1. Frage: Kann man das Sorgerecht testamentarisch von der Vermögensverwaltung trennen und für letztere eine neutrale Person (Notar, Anwalt oder ähnliches) bestimmen oder würde das die Wahrscheinlichkeit verringern, dass die Grossmutter tatsächlich das Sorgerecht bekommt (man unterstellt ja quasi, dass sie nicht geeignet sei, das Geld zu verwalten)? 2. Wie und wo und auf welche Art könnte man ein derartiges Testament anlegen? LG, Heidrun PS: Schon einmal DANKE und ich hoffe, das war jetzt so neutral formuliert, wie Sie es in den Hinweisen beschrieben haben...

Mitglied inaktiv - 30.04.2009, 11:45



Antwort auf: Heidrun

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.04.2009