liebe frau bader!
Ich bin gestürzt und habe seit ein paar tagen einen gipsarm (rechts, bin auch rechtshänderin). dieser wird mir vorraussichtlich auch noch 14 tage erhalten bleiben.
ich habe imense probleme mich, aber hauptsächlich meinen sohn (22 Monate) zu versorgen. mein mann kann derzeit keinen urlaub nehmen und die oma ist auch nicht abkömmlich. steht mir zumindest stundenweise ein haushaltshilfe zu?
ulrike
Mitglied inaktiv - 05.06.2001, 13:58
Antwort auf:
Haushaltshilfe
Liebe Ulrike,
in bestimmten Fällen hat man dann Anspruch auf eine von der Krankenkasse finanzierte Haushaltshilfe oder auch Familienpflegerin. Die kommt stundenweise ins Haus (in der Regel bis zu acht Stunden täglich) und versorgt Haushalt und Familie.
Anspruch auf eine von der Krankenkasse finanzierte Hilfe hat man unter folgenden Voraussetzungen:
Erste Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Bei Privatversicherten wird diese Leistung nicht übernommen, denn bei solchen Personen wird davon ausgegangen, dass es sich um besser Verdienende handelt, die sich eine Haushaltshilfe auch selbst finanzieren können.
Außerdem muss es sich um eine Familie handeln, in der mindestens ein Kind unter zwölf Jahren lebt, für das die Mutter voll verantwortlich ist. Das bedeutet, dass die Mutter beispielsweise nicht berufstätig ist, denn sonst hätte sie ja die Versorgung des Kindes für die Zeit ihrer jeweiligen Abwesenheit ohnehin geregelt.
Dritte Voraussetzung ist, dass in der Familie niemand lebt, dem die Betreuung zugemutet werden kann, beispielsweise, wenn der Vater keinen Urlaubsanspruch mehr hat oder aus betrieblichen Gründen nicht entbehrlich ist - was vom Arbeitgeber gegebenenfalls zu bescheinigen ist.
Ein anderer Fall ist, wenn die Oma oder der Opa im Haushalt lebt und für die Betreuung der Familie nicht mehr rüstig genug ist. Wenn Verwandte oder Freunde sich doch bereit erklären einzuspringen, kann es von Seiten der Krankenkasse eine begrenzte Kostenerstattung (beispielsweise Fahrtkosten) geben - nicht aber eine Bezahlung im Sinne einer Arbeitsvergütung.
Die erste Maßnahme ist der Kontakt zur Krankenkasse, um die Finanzierung abzuklären. Dort bekommt man dann auch Adressen von Anbietern.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.06.2001