Frage: Feuerwehrfrau und MuSchG

Hallo Frau Bader! Ich bin hauptberuflich Feuerwehrfrau bei einem Automobilkonzern. Ich bin jetzt in der 7. SSW und habe meinem Vorgesetzten bereits vor 2 Wochen informiert. Da gerade jetzt in Corona-Zeiten hier kein Personal eingestellt werden kann, haben wir als offiziellen Bekanntgabe-Tag den 9.6. festgelegt. Im Moment werde ich nicht mehr im Einsatzdienst eingesetzt, sondern nur noch in der (Notruf-)Leitstelle im 24-Stunden Schichtdienst. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung arbeiten wir im Durchschnitt 56 Stunden pro Woche. So steht es auch im Arbeitsvertrag. Immer in 24 Stunden-Schichten. Natürlich auch in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen. Durch die steuerfreien Schichtzulagen und die vielen Stunden erhalten wir hier natürlich einen sehr hohen Lohn. Nun zu meiner großen Sorge: Sobald ab 9.6. alles offiziell ist, muss ich (nach aktueller interner Corona-Regelung) das Werk verlassen und im Homeoffice irgendwelche Tätigkeiten erledigen. Es fallen dann natürlich die vielen Stunden und auch die Zuschläge weg. Der Stundenlohn würde allerdings gleich bleiben. Mein Netto-Einkommen würde sich so ungefähr halbieren. Muss mir der Arbeitgeber auch dann im Homeoffice das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate meiner regulären Tätigkeit weiterhin zahlen? UND Muss mir der Betrieb nach dem Mutterschutz bzw. während der Elternzeit eine Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung in der gleichen Abteilung bieten? Ich würde nämlich sehr gerne wieder zur Feuerwehr zurück kommen. Von Teilzeitkräften halten sie hier aber leider gar nichts. Vielen Dank für ihre Rückmeldung!!! Freundliche Grüße Veronika

von VroniDGF am 20.05.2020, 11:05



Antwort auf: Feuerwehrfrau und MuSchG

Hallo, 1. Sie dürfen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr arbeiten und das auch auf dem Firmengelände 2. Der AG muss eine Gefährdungsprüfung vornehmen. Komish, so lange mit der "Bekanntmachung" zu warten - das verstößt gegen das MuSchG. Der AG kann da sogar Strafen bekommen, 3. Wenn er ein BV ausspricht, bekommen Sie den Lohn der letzten 3 Mo. vor Eintritt der Schwangerschaft. Zulagen sind dann zu versteueren. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.05.2020



Antwort auf: Feuerwehrfrau und MuSchG

Hallo, Dein Arbeitgeber muss dir weiterhin den Lohn inklusive aller Zulagen (bzw. den Durchschnitt der Zulagen in den 3 Monaten vor der Schwangerschaft) bezahlen. Allerdings müssen die Zulagen dann versteuert werden. Auf dem Konto hast du also ein bisschen weniger. LG luvi

von luvi am 20.05.2020, 11:46