Frage: Erziehungsgeldgesetz

Guten Morgen, meine Frage : Was sind die Voraussetzungen um Erziehungsgeld zu bekommen ? Ich lebe zur Zeit im Ausland , bin aber deutsche Staatsbürgerin ! Wie verhält sich das ? Muß ich in Deutschland gemeldet sein ? Ich bin im Ausland nicht beschäftigt. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus ! MfG Melanie B.

Mitglied inaktiv - 15.11.2000, 09:05



Antwort auf: Erziehungsgeldgesetz

Liebe Melanie, das steht im § 1 BErzGG und es gibt sehr viele Möglichkeiten, wonach man im Ausland EG bekommt. Lesen Sie mal bei www.bmfsfj.de, da ist das ganze Gesetz abgedruckt. Wenn Sie dann mal ne Frage haben, schreiben Sie. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.11.2000



Antwort auf: Erziehungsgeldgesetz

SgF Bader, vielen Dank erst mal für Ihre schnelle Antwort. Habe auf der Internet seite nachgeschaut. Dort ist zwar das BEG-Gesetz abgdruckt, doch komme ich damit nicht direkt zurecht . Denn ich wollte die Voraussetzungen für den Bezuf des Erziehungsgeldes wissen, abgesehen von den Einkommensgrenzen. Muß ich in Deutschland gemeldet sein ? Wenn ja, muß ich mich auch gleichzeitig arbeitslos melden ? Vielen Dank für Ihre Antwort MfG Melanie B.

Mitglied inaktiv - 15.11.2000, 21:31



Antwort auf: Erziehungsgeldgesetz

Auszug Bundeserziehungsgeldgesetz: § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (1a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, und sein Ehepartner keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. (2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. (weggefallen) 3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder 4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist. Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich 1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, 2. ein Kind des Ehepartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, 3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt. (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als 1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder 2. Grenzgänger aus an die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt. (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muß. (6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder 2. in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Nun mußte mal schaun, wo Du Dich "einsortierst" :-)) Arbeitslos melden mußt Du Dich nicht, jedenfalls nicht für ErzG. MfG Undine

Mitglied inaktiv - 15.11.2000, 21:49



Antwort auf: Erziehungsgeldgesetz

Guten Morgen, Sie haben mir sehr geholfen ! Viel Dank für Ihre antwort. MfG Melanie B.

Mitglied inaktiv - 16.11.2000, 08:44