Frage: Erbschaft und Hartz4

Hallo, ich bin Alleinerziehende Mutter von drei Söhnen (5, 7und 9) und meine Tante ist letztes Jahr verstorben. Sie hat meine zwei ersten Söhnen und mir jeweils 5000 Euro hinterlassen. Wie sieht es mit Hartz4 aus. Man darf pro Lebensjahr doch 150 Euro Vermögen ansparen. Das wäre bei mir über den 5000 Euro. Das Geld für die Kinder möchte ich gerne auf alle drei Kinder aufteilen und bis zum 18 Lebensjahr festlegen. Wie sieht es aus, muss ich dem Arbeitsamt die Erbschaft mitteilen, kann ich das Geld behalten (ich habe Schulden, nicht viel aber ich bräuchte das Geld und meine 25 Jahre alte Küche müsste dringen neu) oder wird mir das Hartz4 gestrichen bis das Geld verbraucht ist. Wie gesagt, mein Freibetrag bzgl. Vermögens würde über den 5000 Euro liegen. Lieben Gruss Sweety

Mitglied inaktiv - 30.04.2009, 12:39



Antwort auf: Erbschaft und Hartz4

Hallo, 1. Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem kann die Bundesagentur Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts nehmen. 2. Für hilfebedürftige minderjährige Kinder liegt der Freibetrag bei 3100 Euro. Freibetrag heißt, soviel dürfen Sie haben und bekommen dennoch Hartz4 - aber mehr darf's nicht sein. Bei Erwachsenen wird der Freibetrag wie folgt berechnet: Anzahl der Lebensjahre x 150 Euro - mindestens aber auch hier 3100 Euro und und maximal 9750 Euro. 3. Wenn man währen des Bezuges von ALG II erbt, stellt dieses Erbe Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und wird von der ARGE als einmaliges Einkommen auf das ALG II des Erben angerechnet. Generell kann nur der Betrag des Erbes berücksichtigt werden, der tatsächlich für Leistungen, für die das ALG II gezahlt wird, zur Verfügung steht. D.h. alle Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, müssen davon abgezogen werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Dazu gehören u.a. Erbschaftssteuer, Schulden, des Erblassers, Bestattungskosten, usw. Die Anrechnung ist im Regelfall in einer Summe vorzunehmen, wenn der aus der einmaligen Einnahme anzurechnende Betrag geringer ist als die Differenz zwischen dem Gesamtbedarf und einem ggf. anzurechnenden laufenden Einkommen. Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht kommen. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung die Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu berücksichtigen. Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt. Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen. D.h. also, dass die einmalige Einnahme in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, indem man sie erhält, wenn der Betrag geringer ist als das ALG II. Ist der Betrag höher als das ALG II, soll durch die Anrechnung in monatlichen Raten verhindert werden, dass der KV-Schutz entfällt. Nur bei sehr hohen einmaligen Beträgen ist eine Leistungseinstellung und damit die Selbstversicherung zulässig. Lebt man in einer BG, ist man den anderen Mitgliedern gegenüber unterhaltspflichtig. D.h. das einmalige Einkommen wird auf den Bedarf aller Mitglieder der BG verteilt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.04.2009