Frage: Eheähnliche Gemeinschaft

Hallo Frau Bader ! Mein Exmann lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen ( seit fast 4 Jahren ) Sie bekommt nur Kindergeld und Kindesunterhalt für ein Kind aus erster Ehe. Sie haben eine Warmmiete von 400 Euro. Muß sie sich an den Mietkosten Beteiligen und wenn ja sinkt dann sein Selbstbehalt , weil er dann ja weniger als 360 Euro Miete zahlt ? lg safrarja

Mitglied inaktiv - 02.05.2006, 14:46



Antwort auf: Eheähnliche Gemeinschaft

Hallo, kann etwas gesenkt werden. Hierzu ein Urteil. Gruß, NB Selbstbehalt bei neuer Partnerschaft OLG Stuttgart 2004-04-08 Selbstbehalt bei neuer Partnerschaft / Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils OLG Stuttgart Urteil vom 08. April 2004 Az.: 16 UF 25/04 (nichtrechtskräftig) Rechtsnormen: BGB § 1603 1. Zur Bemessung des (angemessenen und notwendigen) Selbstbehalts, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt. 2. Auch ohne erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Eltern trifft den primär Barunterhaltspflichtigen keine verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn der betreuende Elternteil den Restbedarf des Kindes, für den der andere Elternteil nicht uneingeschränkt leistungsfähig ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes aufbringen kann. Der Bedarf des Kindes ist in diesem Fall nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen. Tatbestand: I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt für den Beklagten, Sohn der Klägerin, E., geb. 0.1.1988, der der geschiedenen Ehe der Klägerin mit dem wohl sorgeberechtigten Vater entstammt und seit Mai 2000 in dessen Obhut lebt, obwohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn nach streitig geführtem Sorgerechtsverfahren im Scheidungsverbund der Mutter übertragen worden war. Das FamG hat den Ausgangstitel, einen Vergleich vom 4.3.2002 vor demselben Gericht, der seine Grundlagen nicht ausweist und worin sich die Klägerin zu monatlichen Zahlungen von 287 Euro (damals 135 % des Regelbetrags nach § 1 der RegelbetragVO abzgl. des hälftigen Kindergeldes) verpflichtet hatte, dahin abgeändert, dass ab 1.8.2003 nur noch 158,93 Euro geschuldet werden. Der Beklagte möchte mit seiner Berufung die Abweisung der Abänderungsklage erreichen und hat zugleich Widerklage erhoben mit dem Ziel, Unterhalt von 135 % des Regelbetrages abzüglich halbes Kindergeld in Abänderung des Vergleichs in dynamisierter Form zu erlangen, die Widerklage jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Parteien stammen aus den neuen Bundesländern, wo die Klägerin, Jahrgang 09/60, im Postsparkassendienst arbeitete. In dieser Funktion bekam und bekommt sie im Westen keinen Arbeitsplatz. Bei Abschluss des Ausgangsvergleichs stand sie nach vorangegangener Arbeitslosigkeit und kurzzeitiger Erwerbstätigkeit bei einer Leiharbeitsfirma in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einer Fa. ULO, wo sie bei nicht ganz vollschichtiger Auslastung nach den im Vorprozess vorgelegten Belegen monatlich rund 750-800 Euro verdiente, und arbeitete in einer Nebentätigkeit als Aufsicht in einer Spielothek mit einem Zuverdienst von durchschnittlich ca. 100 Euro monatlich. Die Befristung wurde ein- bis zweimal verlängert und lief schließlich Ende Dezember 2002 endgültig aus. Nachdem ihre Erwerbsbemühungen in der Folgezeit (für die sie eine Abänderung des Vergleichs nicht verlangt) nicht von Erfolg gekrönt waren, entschloss sie sich zu einer Umschulung zur Altenpflegerin, der sie seit August 2003, dem Beginn des Abänderungszeitraumes, nachgeht. Ihre monatliche Arbeitszeit liegt im Durchschnitt über 170 Stunden. Die Nebentätigkeit hat sie aufgegeben. Von der ausbildenden Stelle bekommt sie eine Ausbildungsvergütung von brutto 665 Euro, netto 526 Euro im ersten Ausbildungsjahr, die sich im zweiten Jahr auf 700 Euro und im dritten auf 775 Euro brutto erhöht. Vom Arbeitsamt bezieht sie Unterhaltsgeld. Das Leistungsentgelt beträgt wöchentlich 279,63 Euro (monatlich rund 1.215 Euro), der Leistungssatz wöchentlich 187,32 Euro und der Betrag, mit dem ihre Ausbildungsvergütung angerechnet wird, wöchentlich 28,56 Euro, so dass sie wöchentlich 158,76 Euro, das sind monatlich rund 690 Euro, vom Arbeitsamt bezahlt erhält. Die Anrechnung beruht auf § 159 SGB III, der sicherstellt, dass die Summe aus Unterhaltsgeld und Ausbildungsvergütung (netto) nicht höher ist als das Leistungsentgelt (was bedeutet, dass jede Erhöhung der Ausbildungsvergütung zu einer entsprechenden Schmälerung des Anspruchs auf Unterhaltsgeld führen muss). Das FamG hat, im Berufungsverfahren zunächst beiderseits unangegriffen, festgestellt, dass die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit mit der Umschulung in rechter Weise nachkommt, einen Saldo aus Ausbildungsvergütung und Unterhaltsgeld einerseits, ausbildungs- und krankheitsbedingtem Mehraufwand (Eigenanteil an einer aufwändigen Zahnsanierung) andererseits von 999 Euro errechnet, der Klägerin den notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen von 840 Euro zugebilligt und so eine Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt mit rund 159 Euro ermittelt. Auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Einkünften und Belastungen der Klägerin nimmt der Senat Bezug. Der Beklagte wendet hiergegen - erstmals im Berufungsverfahren - ein, dass die Klägerin mit einem bei der Fa. WMF voll erwerbstätigen Lebensgefährten zusammenlebt, der ein ordentliches Einkommen erziele und in der Lage sei, der Klägerin auch Taschengelder bzw. Aufstockungsmittel zur Verfügung zu stellen, was zu einer Kürzung ihres Selbstbehalts führen müsse. Die Klägerin entgegnet (in der mündlichen Verhandlung), bis Anfang März 2004 habe zwar eine Wohn-, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden; beide hätten getrennte Kassen geführt. Seit 8.3.2004 wohne der Lebensgefährte in einer eigenen Wohnung; die Beziehung bestehe jedoch fort. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zieht der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zur Durchführung der Umschulung an Stelle einer normalen Erwerbstätigkeit in Zweifel und wendet sich gegen den Abzug von 50 Euro monatlich, den das FamG der Klägerin bereits ab 1.8.2003 zur Bezahlung der Zahnarztkosten zugebilligt hat, nachdem diese vorgetragen und belegt hat, dass die Raten für den hierzu aufgenommenen Kredit (erst) ab 1.4.2004 zu zahlen sind. Die Klägerin bringt eine mögliche Mit- oder gar Alleinhaftung des Vaters des Beklagten ins Spiel, der im monatlichen Durchschnitt 1.713 Euro netto verdiene und ebenfalls den Vorteil gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Lebensgefährtin genieße, die allerdings ein Kind aus anderer Beziehung betreut. Beides wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig. Ehebedingte Schulden, auf deren Berücksichtigung bei der Frage möglicher Unterhaltsansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten man sich Ende 1999 geeinigt hatte, müssten, so die Klägerin, bei turnusmäßiger Tilgung längst abgetragen sein. Hierzu wurde im Termin unstreitig gestellt, dass das im Bestätigungsschreiben vom 6.12.1999 (Bl. 74 ff., 77) erwähnte Darlehen bei der KSK Göppingen in der Tat durch turnusmäßige Zahlungen bis Mitte 2001 getilgt ist, dass jedoch der ebenfalls angesprochene Überziehungskredit, dessen Tilgung dem Vater des Beklagten in monatlichen Raten zu je 200 DM sowohl angesonnen wie zugestanden wurde, bei turnusmäßiger Tilgung noch nicht vollständig abgelöst wäre, nachdem er Ende 1999 noch rund 10.000 DM betrug. Tatsächlich hat der Vater allerdings in der Zwischenzeit das überzogene Konto durch Rückkauf einer Lebensversicherung ausgeglichen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe: II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat bis März 2004 nur geringen und danach keinen Erfolg, weil der Vater des Beklagten so gut verdient, dass er den Restbedarf des Beklagten, den die Klägerin ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts nicht zu decken vermag, ohne weiteres aufbringen kann, ohne den eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden, so dass es gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht zur verschärften Haftung der Klägerin kommen muss. 1. Der rechtliche Ansatzpunkt, mit dem der Beklagte seine Berufung begründet, trifft allerdings zu. Der vom FamG zu Grunde gelegte Selbstbehaltssatz ist auf einen Alleinstehenden zugeschnitten und nach zutreffender, vom Senat geteilter Ansicht des BGH, die in den jüngst entschiedenen Elternunterhaltsfällen (zuletzt BGH 14.1.2004 - XII ZR 69/01) sowie in den Entscheidungen vom 20.3.2002 - XII ZR 216/00 und vom 29.10.2003 - XII ZR 115/01 betreffend Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt bei potentieller Mithaftung des betreuenden Elternteils (insofern vergleichbar mit dem vorliegenden Fall) zum Ausdruck kommt, nicht nur im Falle verschärfter Haftung, sondern generell abgesenkt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Klägerin verweist auf die Mithaftung des Vaters, die in Betracht kommt, wenn sie selber nicht, aber der betreuende Elternteil den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Bedarfs aufbringen kann. Keiner von beiden ist mit diesem Vorbringen präkludiert, weil der abzuändernde Vergleich keine Grundlagen enthält, an die sie gebunden wären. 2. Der Bedarf des Beklagten liegt auch dann, wenn man von alleiniger Haftung der Klägerin ausgeht, nicht unter dem Betrag, für den sie allenfalls leistungsfähig ist (Einzelheiten unten 3.). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 27.11.2002 - XII ZR 295/00), der einen Mindestbedarf des Kindes allerdings seit der Streichung des § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht anerkennen will (und sich mit Abs. 2 der Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt), muss das Kind seinen Bedarf nicht näher darlegen und beweisen, wenn es nicht mehr als den Regelbetrag verlangt (oder, wie hier zu ergänzen ist, mangels Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Elternteils nicht mehr verlangen kann). Das BVerfG entnimmt dagegen der Bestimmung des § 1612b Abs. 5 BGB n.F. die Legaldefinition eines auch im Unterhaltsrecht zu beachtenden Existenzminimums des Kindes, wenn es ausführt: "Dass mit der in § 1612b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO ein Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist, nach dem sich bemisst, ob zur Sicherung des Existenzminimums auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen für den Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der Norm selbst, sondern erschließt sich nur aus den Gesetzesmaterialien. Dort ist angeführt worden, dass Regelbeträge nach der Regelbetrag-VO selbst noch nicht das Existenzminimum eines Kindes abzudecken vermögen (vgl. BT-Drucks. 13/9596, 31). Aufgrund eines Vergleichs der Entwicklung der Regelbeträge sowie der Beträge des Existenzminimums ist dann davon ausgegangen worden, dass sich das Existenzminimum mit 135 % der Regelbeträge nach der jeweiligen Regelbetrag-VO darstellen lasse (vgl. BT-Drucks. 14/3781, 7 f.). Diese modifizierte Bezugsgröße ist in § 1612b Abs. 5 BGB übernommen worden. Damit hat der Gesetzgeber einerseits zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Normierung das Existenzminimum meint, bis zu dem das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen dem Unterhalt zuzuführen ist, solange der Unterhalt selbst zur entsprechenden Abdeckung nicht ausreicht. Andererseits hat er aber die gewählte Konstruktion damit begründet, auf eine autonome Definition des Barexistenzminimums in der Norm selbst verzichten zu wollen. …(Der Gesetzgeber hat) mit seiner Bezugnahme zwar auf eine an anderer Stelle durch den Verordnungsgeber in der Höhe bestimmte Größe, nämlich die in zweijährigem Turnus zu ändernden Regelbeträge, abgestellt. Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen." (BVerfG v. 9.4.2003 - 1 BvL 1/03, 1 BvR 1749/01). Hiernach steht jedenfalls außer Zweifel, dass der vom Beklagten verteidigte Unterhalt von 287 Euro monatlich (101,1 % des für ihn maßgeblichen Regelbetrags) bei alleiniger Haftung der Klägerin seinen Bedarf nicht oder allenfalls unwesentlich übersteigt. Erwägt man eine Mithaftung des Vaters, bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nicht allein nach den Einkommensverhältnissen der Mutter. Vielmehr errechnet sich in diesem Fall der Bedarf aus den zusammengerechneten Nettoeinkünften beider Eltern, die rund 2.600 Euro betragen, und kann der Gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Danach betrüge er 426 Euro monatlich. 3. Im Hinblick auf die jedenfalls bis März 2004 bestehende sozio-ökonomische Gemeinschaft ist der Klägerin in diesem Zeitraum ein angemessener Selbstbehalt von nur 875 Euro und ein notwendiger Selbstbehalt von rund 723 Euro zuzubilligen. Der Freund der Klägerin geht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, die Klägerin selbst einer Ausbildung nach, die nach Art und Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht und, wenn man Ausbildungsvergütung und Unterhaltsgeld zusammennimmt, auch so bezahlt wird. Ein fiktives Entgelt für Haushaltsführung (wer für wen?) setzt der Senat in solchen Fällen nicht an. Ihr Gesamteinkommen vor Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen entspricht dem Leistungsentgelt, das sie vor ihrer Arbeitslosigkeit aus einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit bezogen hat; die vom Beklagten geforderte Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer ebensolchen Tätigkeit würde ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöhen, weshalb der Klägerin auch kein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit zur Last fällt. Der angemessene "Familienbedarf" für zusammen lebende Ehegatten im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten erwachsenen ein- oder beidseitigen Kindern ist mit mindestens 1.750 Euro anzusetzen (1.000 Euro für den Allein- oder eindeutigen Hauptverdiener, 750 Euro für den wirtschaftlich abhängigen Ehegatten, vgl. Nrn. 21.3.1 und 22. 2 der Süddeutschen Leitlinien). Diesen Satz legt der Senat auch für unverheiratete Paare zu Grunde. Da einerseits beide mit einer Vollzeittätigkeit mit entsprechendem Verdienst zu den Kosten des Haushaltes beitragen und andererseits zwischen ihnen keine Unterhaltsansprüche bestehen, die sich zur Weitergabe an einen dritten Unterhaltsberechtigten eignen, kommt der Klägerin (anders als einem verheirateten Unterhaltspflichtigen) wie auch ihrem Partner nicht ein etwaiger Mehrverdienst des anderen, sondern lediglich der "Synergieeffekt" aus dem Zusammenleben zugute, der nach dem Vorstehenden mit 250 Euro monatlich anzusetzen ist, und zwar bei jedem von ihnen zur Hälfte. Dieser Effekt ergibt sich bei zusammenlebenden Paaren auch, wenn sie nicht aus einem Topf wirtschaften, sondern getrennte Kassen führen, weil eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen (Telefongrundgebühr, Zeitung, Energie, Heizwärme) im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursacht wie im Einpersonenhaushalt. Anhaltspunkte für eine von dieser schematischen Lösung abweichende Bewertung haben die Parteien nicht vorgetragen, obwohl die Problematik - ohne den Versuch einer Bezifferung - in der Berufungsbegründung dargelegt ist. Damit kann der angemessene Selbstbehalt der Klägerin bis März 2004 um 125 Euro niedriger als vom FamG angenommen auf 875 Euro angesetzt werden. Geht es um die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts, ergibt sich bei Zusammenleben zweier Erwerbstätiger eine Haushaltsersparnis von (840 + 840 - 840 - 615) = 225 Euro (vgl. Nr. 22.1 der Süddeutschen Leitlinien), was eine Absenkung des notwendigen Selbstbehalts eines jeden von beiden um rund 110-115 Euro auf 725-730 Euro rechtfertigt. Mit einem Eigenverdienst von bereinigt (1.214 Euro - 165 Euro =) 1.049 Euro konnte die Klägerin zumindest bis März 2004 ohne Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts monatlich 174 Euro und bei verschärfter Haftung rund 320 Euro (mehr als bisher tituliert) aufbringen, denn die Rüge des Beklagten, dass die Schulden beim Zahnarzt nicht berücksichtigt werden können, so lange die Klägerin einen Zahlungsaufschub erreicht, trifft zu. Ab April 2004 mit Beginn der Ratenzahlung auf den Kredit vermindert sich die Leistungsfähigkeit um monatlich 50 Euro; danach läge das Einkommen um 124 Euro über dem angemessenen und rund 270 Euro über dem notwendigen Selbstbehalt, wenn man entgegen dem neuen Vorbringen der Klägerin vom Fortbestand einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Freund ausginge. Bejaht man die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, käme bis März 2004 eine Abänderung nicht in Betracht; danach wäre die Abänderung, die sie erreichen könnte, so geringfügig, dass sie evtl. an der Wesentlichkeitsschwelle scheitern würde. Glaubt man der Klägerin die räumliche Trennung von ihrem Freund, läge das verfügbare Einkommen ab April 2004 unter dem angemessenen und nach der zutreffenden Berechnung des FamG um rund 159 Euro über dem notwendigen Selbstbehalt; eine Haftung für den Kindesunterhalt käme insgesamt nur unter der Voraussetzung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht. 4. Die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB tritt aber nach S. 3 der Vorschrift nicht ein, wenn und soweit ein anderer unbeschränkt leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist; das kann bei einem betreuungsbedürftigen Kind auch der betreuende Elternteil sein (BGH v. 7.11.1990 - XII ZR 123/89; v. 20.3.2002 - XII ZR 216/00; v. 29.10.2003 - XII ZR 115/01). Der BGH hat zwar im selben Zusammenhang mehrfach ausgeführt (vgl. nur BGH v. 20.3.2002 - XII ZR 216/00), eine Ausnahme von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB sei dann zu machen, wenn die alleinige Haftung des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führe, doch muss dieser Sachverhalt entgegen dem Verständnis vieler (z.B. OLG Düsseldorf v. 8.8.1991 - 6 UF 237/90, FamRZ 1992, 92) nicht kumulativ neben den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorliegen, wie dies allerdings manche Formulierungen des BGH nahe legen könnten (vgl. BGH v. 19.11.1997 - XII ZR 1/96); vielmehr handelt es sich um eine (weitere) Ausnahme von der Regel, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind. Das erhebliche finanzielle Ungleichgewicht spielt nur dann eine Rolle, wenn der primär Barunterhaltspflichtige uneingeschränkt leistungsfähig, aber nicht so steinreich ist wie der andere. Liegt beim nicht betreuenden Elternteil nur eingeschränkte, beim anderen (unbeschadet eines ihm evtl. zuzubilligenden Betreuungsbonus') uneingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, dann ist die Rechtsfolge des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB zwingend, auch wenn letzterer durch die Mithaftung nahe an die Grenze des angemessenen Selbstbehalts gedrückt wird (a.M. Büttner, FamRZ 2002, 743 - Anm. zu BGH v. 20.3.2002 - XII ZR 216/00 -, der in diesen Fällen eine nur teilweise Entlastung des Barunterhaltspflichtigen von dem seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit übersteigenden materiellen Bedarf des Kindes befürwortet). Das von der Klägerin vorgetragene Erwerbseinkommen des Vaters ist unstreitig mit rund 1.627 Euro nach Abzug der Berufsaufwandspauschale. Es beruht auf einer auch neben der Kindesbetreuung voll zumutbaren Erwerbstätigkeit. Angesichts des Alters des Kindes, dessen Betreuung einer vollen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, kommt die Zubilligung eines Betreuungsbonus' nicht in Betracht. Die Schuld aus dem Allzweckkredit bei der KSK Göppingen ist längst planmäßig getilgt. Der weitere Überziehungskredit, dessen Tilgung mit 200 DM monatlich zugestanden worden ist, würde die Leistungsfähigkeit des Vaters allerdings immer noch beeinträchtigen, wenn er ihn nicht unter Preisgabe eines anderen Vermögenswertes vorzeitig zurückgeführt hätte. Der zusätzliche finanzielle Spielraum, den er sich damit verschafft hat, soll nicht der Mutter zugute kommen, die die primäre Barunterhaltspflicht ggü. dem Kind trifft; soweit es um deren Entlastung durch Mitbeteiligung des Vaters geht, hält es der Senat für geboten, die Kreditbelastung so lange als fortbestehend zu fingieren, bis die Kontoüberziehung auch bei turnusmäßiger Tilgung ausgeglichen gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass er ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts den Teil des (auf Grund der Mithaftung des Vaters höher zu bemessenden) Barunterhaltsbedarfs des Beklagten decken kann, für den die Mutter nicht oder nur bei Unterschreitung ihres angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig wäre. Denn auch bei fiktiver Berücksichtigung von Schuldendienst i.H.v. monatlich rund 102 Euro ist der Vater i.H.v. monatlich rund 650 Euro uneingeschränkt leistungsfähig, wenn man ihm aus Gründen der Gleichbehandlung mit der Klägerin wegen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin (zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen nichts vorgetragen ist) auch nur einen angemessenen Selbstbehalt von 875 Euro zugesteht, und bei einem Selbstbehalt von 1.000 Euro immerhin i.H.v. rund 525 Euro. Die zusammengerechneten Einkünfte der Eltern übersteigen nach Abzug des jeweiligen angemessenen Selbstbehalts bei weitem den aus ihnen errechneten Bedarf des Beklagten, so dass eine verschärfte Haftung ausscheidet. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit zu einer Fortsetzung ihrer Nebentätigkeit hätte, denn angesichts ihrer zeitlichen Auslastung durch die Ausbildung wäre diese selbst bei verschärfter Unterhaltspflicht kaum und ist jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht zumutbar. Die Klägerin muss nach dieser Rechnung bis März 2004 174 Euro, danach 124 Euro zahlen, der Vater den Rest. Zugesprochen sind rund 159 Euro, was die Klägerin hinnimmt. Mehr ist ab April 2004 nicht gerechtfertigt, für die Zeit davor hat die Berufung einen bescheidenen Teilerfolg. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1, für das Berufungsverfahren auf § 97 Abs. 2 ZPO, da der Teilerfolg der Berufung auf neuem Vorbringen beruht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung unter zwei Gesichtspunkten: Die Absenkung des Selbstbehalts bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem leistungsfähigen Dritten entspricht der Rechtsprechung des BGH, der dies aber bisher, soweit ersichtlich, nur für Fälle ehelichen Zusammenlebens entschieden hat. Ob dies auch für den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, ist höchstrichterlich ungeklärt. Ebenso hat der BGH zwar, wie nachgewiesen, schon mehrfach entschieden, dass der betreuende Elternteil bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des anderen als anderer unterhaltsverpflichteter Verwandter i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB zum Barunterhalt herangezogen werden und dass dies zum Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht des primär Barunterhaltspflichtigen führen kann, doch fehlt es in den entschiedenen Fällen an einer klaren Stellungnahme dazu, wie weit die Entlastung des letzteren geht, wenn, wie hier, die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils (jedenfalls nach der ihm angesonnenen Mithaftung) nur unwesentlich günstiger sind als die des anderen. Dies führt zu unterschiedlichen Interpretationen in der Praxis der FamG, wie das abweichende Verständnis von Büttner (Büttner, FamRZ 2002, 743 - Anm. zu BGH v. 20.3.2002 - XII ZR 216/00) belegt, der seine Auffassung ersichtlich nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH sieht.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.05.2006