Beschäftigungsverbot vor Arbeitsbeginn

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot vor Arbeitsbeginn

Guten Tag Fr. Bader, folgendes Problem habe ich: z.Zt. bin ich noch in Elternzeit, bzw bekomme im März das letzte Mal Elterngeld (mein Kleiner wird Ende März 1 Jahr alt). Davor habe ich nicht gearbeitet. Nun beginne ich am 1.4.16 wieder einen neuen Job mit einer Vollzeitstelle. Der Vertrag ist schon beiderseits unterschrieben. Ich habe 6 Monate Probezeit und danach wechselt der Vertrag automatisch in ein befristetes Verhältnis für 1 Jahr (man bekommt dort leider erst nach 2 Jahren evtl einen Festvertrag, solange wird immer wieder verlängert. Es ist mein alter AG. Von daher weiß ich das). Nun ist es so, dass ich vor einer Woche beim Frauenarzt festgestellt habe, dass ich wieder schwanger bin. Da ich in der Pflege arbeite, stellt mein Arzt mir ein sofortiges Beschäftigungsverbot aus. D.h. ich werde erst gar nicht im April anfangen können zu arbeiten. In der Probezeit kann mir ja nicht gekündigt werden. Aber wie sieht das noch VOR Arbeitsantritt aus? Kann mein AG mir den Vertag wieder zunichte machen, bzw einen Aufhebungsvertrag machen? Oder ist mit Unterschrift das Arbeitsverhältnis jetzt schon wirksam und das MuSchu Gesetz tritt jetzt schon in Kraft und somit bleibt der Vertrag und das Arbeitsverhältnis bestehen, obwohl ich nun noch nicht mal anfangen kann zu abreiten? Und wenn es bestehen bleibt, wie sieht das mit dem Lohn aus? Das durchschnittliche Gehalt, so wie es ja beim BV ist, der letzten drei Monate kann ja nicht berechnet werden, da ich ja schon vor Arbeitsbeginn ein BV bekomme. Wie wird es dann berechnet? Was und wie lange bekomme ich Geld? Oder bekomme ich überhaupt irgendwas? Normalerweise muss der AG mir ja den Lohn fortzahlen und kann sich einen Teil bei der KK wieder holen. Aber ich werde ja nicht arbeiten. Danke im Voraus für Ihre Antwort und Entschuldigung für den so langen Text :-) LG N.

von mitzmutz071215 am 15.02.2016, 14:54



Antwort auf: Beschäftigungsverbot vor Arbeitsbeginn

Hallo, nein, der Vertrag ist wirksam. Sie bekommen den vollen Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.02.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot vor Arbeitsbeginn

Du bekommst das was Du auch verdienen würdest. Der Vertrag zählt und den hattest Du ja vorher unterschrieben. Dein Gehalt bekommt der AG voll von der Krankenkasse ersetzt.

von Sternenschnuppe am 15.02.2016, 15:52



Antwort auf: Beschäftigungsverbot vor Arbeitsbeginn

Danke für die schnelle Antwort. Also hab ich ja einerseits Glück, dass ich trotzdem volles Gehalt bekomme, obwohl ich keinen einzigen Tag gearbeitet hab. Mein AG kann aber auch nicht sagen, nach der Probezeit ist dann Schluss für mich oder? Ich bleibe 1 ganzes Jahr angestellt, so wie es im Vertrag steht und bekomme solange auch Gehalt und danach läuft er automatisch aus richtig? Und wird nach diesem Gehalt dann auch das Elterngeld berechnet? Ich bekomme also 1 Jahr volles Gehalt und danach 1 Jahr davon berechnet volles Elterngeld? Oder wird aufgrund dessen, dass ich ja nie gearbeitet hab, dass Elterngeld dann doch nur auf den Mindestsatz beschränkt? Fragen über Fragen. Entschuldigung, aber man will sich ja vorher sicher sein :-) Danke nochmal, LG N.

von mitzmutz071215 am 16.02.2016, 10:40



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