Josie.w
Hallo,ich habe gestern positiv getestet,müsste heute 4+2 sein. Im März war ich sofort nachdem ich positiv getestet habe beim Frauenarzt (4+4),habe die Bescheinigung vom Frauenarzt dann meinen Arbeitgeber abgegeben und kam sofort ins Beschäftigungsverbot. Hatte dann aber in der 10 ssw ein MA und alle wussten auf der Arbeit von meiner Schwangerschaft,dieses möchte ich jetzt aber verhindern. Ich wollte erst in der 8/9 Woche zum Frauenarzt gehen,muss ich die Bescheinigung dann sofort abgeben oder kann ich erst noch weiter arbeiten bis zur 12 Woche ? Möchte halt verhindern das es meine Arbeitskollegen vor der 12 Woche wissen. Zur Info bin Altenpflegerin. Lg
Liebe Josie, das steht der Frau natürlich frei, wann sie diese Bescheinigung abgibt. Herzliche Grüße VB
kati582
Hallo,vielleicht kannst du dich bis zum ersten Ultraschall krank schreiben lassen,ohne gleich ein BV ausstellen zu lassen.
Josie.w
Hatte ich auch erst überlegt,aber ich weiß ehrlich gesagt nicht was ich sage soll wieso ich krank geschrieben bin,da ich bei der ersten SS 3 Wochen krank geschrieben war,da wusste ich aber noch nicht das ich Schwanger war,weil ich aufgrund von Bandscheibenvorfall krank geschrieben wurde. Ich will auf keinen Fall das die ganze Firma es wieder so früh weiß :/
kati582
Schwer heben,Übertragbare Krankheiten,extremer Stress,Aggressive Klienten...etc.Bei meinen ersten 2 SS/Fehlgeburten war ich auch weiter arbeiten und jetzt bei der 3 SS/Fehlgeburt habe ich mich AU schreiben lassen,eigentlich bis zum 1 US,aber dazu kam es gar nicht,habe mich dann 4 Tage früher gesund schreiben lassen
kati582
Du brauchst doch deinen Arbeitgeber keinen Grund nennen.
Kuma89
Hallo, ich antworte auf Ihr Post, da in Ihrem Namen ein Titel "Dr. med." steht und sämtliche Frauen sich auf Ihre Antwort verlassen werden. Bei allem Respekt, ist Ihr Kommentar leer und aus der Luft gegriffen worden. Sie kommen wahrscheinlich nicht aus der juristischen Welt und mit dem Mutterschaftsgesetz sind Sie dementsprechend nicht bestens vertraut. Das Mutterschaftsgesetz (MuSchG) schützt eine Frau zusätlich während der schwangerschaft (vom ersten Moment). Der Schutz greift dem Arbeitgeber gegenüber jedoch erst dann, wenn die Frau es dem Arbeitgeber auch mitteilt. Sollten die Einzelheiten von jemandem erwünscht sein, kann ich gerne darauf zurückkommen. Ferner besteht sehr wohl eine Mitteilungspflicht der Frau um ihretwegen und besonders deshalb, weil der Kündigungschutz (§ 17 MuSchG Kündigungsverbot) auch erst dann greifen kann, wenn eine mitteilung erfolgt sei. Die Mitteilungspflicht findet man im § 15 Abs. 1 MuSchG. Beste Grüße von mir und bitte ermutigen Sie in der Zukunft Ihre Patientinen, eine vom Arzt bestätigte Schwangerschaft dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitzuteilen.
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