Mitglied inaktiv
Ich habe seid Anfang der Schwangerschaft immer stärker werdende Rückenschmerzen, die besonders an der Arbeit erschwerlich sind, da ich fast den ganzen Tag am Schreibtisch sitze. Jetzt hat mir eine Freundin gesagt, dass ich mir in meinem Fall von meinem Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen lassen kann. Ist das in meinem Fall überhaupt möglich? Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus.
Hallo, 1. Sprechen Sie bei anhaltenden Beschwerden grundsätzlich mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt, auch schon deshalb, um auszuschließen, ob für Ihre persönliche Situation die Beschwerden eine andere Ursache haben. Rückenbeschwerden können sich hier bessern, wenn langes Stehen vermieden wird und auf eine gerade Sitzhaltung geachtet wird. Eine nicht zu hohe Gewichtszunahme in der Schwangerschaft kann Muskeln und Gelenke schonen. Schwimmen als körpergewichtsentlastende Sportart ist sicher sehr empfehlenswert. Es stärkt die Rückenmuskulatur und beugt damit nicht nur eventuellen Beschwerden vor, sondern lindert sie auch. Darüber hinaus kann ein gelegentliches Entspannungsbad eine deutlich entkrampfende Wirkung entfalten. Therapeutisch stehen neben der Massage und Fangopackungen auch die krankengymnastischen Übungen zur Auswahl. Dabei können unterstützend entkrampfende Medikamente eingesetzt werden. Ihr behandelnder Arzt kann mit einer schmerzstillenden und entzündungshemmenden Injektion Abhilfe leisten. Aber auch mit Verabreichung von B-Vitaminen oder mit schmerzstillenden Medikamenten kann Linderung herbeigeführt werden, wenn z.B. der Ischiasnerv betroffen ist. Dieses kann durch lokale Einreibungen, z.B. mit Johanniskrautöl, Kamillenöl oder Olivenöl im Lendenwirbel-Bereich abgerundet werden. Schmerzmittel der Wahl ist Paracetamol. Weiterhin können ältere Wirkstoffe, wie Ibuprofen und Diclofenac in den ersten zwei Schwangerschaftsdritteln bei strenger Indikationsstellung eingesetzt werden. Nach bisheriger Datenlage sind sie unbedenklich. Jedoch sollten diese beiden Substanzen im letzten Schwangerschaftsdrittel wegen eines möglichen vorzeitigen Verschlusses des kindlichen Kreislaufs im Herzen (Ductus botalli) nicht eingesetzt werden. Tipps zur Entlastung des Rückens sind •das Meiden von gebeugten Körperhaltungen (beim Sitzen oder beim Stehen) •Vermeiden Sie das Heben schwererer Gegenstände und gehen Sie beim Heben mit geradem Rücken in die Knie •Achten Sie bei den Schuhen auf weiche Sohlen und niedrige Absätze •Zum Schlafen können eine Gesundheitsmatratze und ein flaches Kissen sehr hilfreich sein •Beginnen Sie den Morgen nach dem Aufwachen mit einem Strecken und Lockerungsübungen neben dem Bett •Daheim und am Arbeitsplatz sollten Sie hier einen Stuhl haben, der den orthopädischen Anforderungen entspricht •Schwimmen und insbesondere Rückenschwimmen, wie auch Gymnastik stärkt die Rückenmuskulatur und entlastet den Rücken 2.Individuelles Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorzeitige Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: „Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede“ Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten besprechen Sie die Frage des weiteren Vorgehens bitte mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt. VB
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