Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

beschäftigungsverbot bei 400 job brauche dringen ärztlichen rat

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: beschäftigungsverbot bei 400 job brauche dringen ärztlichen rat

Mitglied inaktiv

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hallo ich bin in der 21 woche schwanger arbeite als 400 euro kraft und fahre warmes essen aus jetzt merke ich aber langsam wie es mir nach und nach allerdings zu viel wird. Das ständige ein und aussteigen und das treppen hoch treppen runter macht mich so fertig. habe dann meistens solche schmerzen im bauch anfangs dachte ich nicht das die davon kommen. ein beschäftigungsverbot würde aber bei mir ja nix bringen denn nur wenn ich arbeite bekomm ich ja geld oder liege ich da falsch?? jetzt wollte ich fragen was raten sie mir als arzt zu tun?? sollte ich aufhören oder wie soll ich wietermachen?? weiß selber leider keinen rat mehr möchste auch nicht so da stehen das es heißt ich bin nur zu faul zu arbeiten. Lg Tanja


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Hallo, 1. wie auch immer das Beschäftigungsverhältnis aussieht, hier besteht theoretisch imme die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbotes und in dem Fall erhält die Schwangere ihren Lohn weiter gezahlt. 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB


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