Schneck78
Liebe Frau Bader, der Vater meiner Kinder zahlt momentan 120 % des Mindestunterhaltes an Kindesunterhalt (Stufe 5). Lt. Düsseldorfer Tabelle hat er ja eine Pflicht, die Höhe einer Einkünfte beizubehalten. Auf welche Höhe erstreckt sich seine Erwerbsobliegenheit für die Höhe des Kindesunterhaltes? Auf die 100 % Mindestunterhalt oder auf seine bisherigen 120 %? Vielen Dank. Schneck78
Hallo, das kommt darauf an, was er bis jetzt gearbeitet hat. Ansonsten bis zum Mindestunterhalt. Liebe Grüße NB
la-floe
Moin, auf den Mindestunterhalt. LG floe
Die letzten 10 Beiträge
- Jobcenter macht Druck
- Regelung Umgangsrecht
- Schulunfall - Brille beschädigt - wer zahlt?
- Mutterschaftsgeld und Elterngeld nach Krankengeld
- Mutterschutz von Kind 2 beginnt ca. 6 Wochen nach Ende Elternzeit von Kind 1
- Wie formuliert man Widerspruch fürs Amtsgericht.. dringend
- Namensänderung
- Ausklammern aufgrund Schwangerschaftsbedingterkrankschreibung
- Kündigung in Elternzeit
- Steuerklassenwechsel im Beschäftigungsverbot