Anna235
Hallo, Mein AG hat meinen Widereintritt nach der EZ falsch berechnet. Demnach haben sich jetzt knapp 400 Minusstunden ergeben und mir wurde für den September zu viel Geld ausgezahlt. Das Unternehmen ist Leider super unorganisiert und ich renne da schon Monate hinterher. Ich habe Gott sei Dank alles schriftlich, dort steht auch mein Widereintritt falsch drin. Sie wollen jetzt, dass ich die Stunden nacharbeite oder das Geld zurückzahlen. Ist das rechtens ? Ich empfinde das als eine bodenlose Frechheit..Ich habe mehrfach nachgefragt, wann mein erster Arbeitstag nach der EZ ist. Lg
Hallo, ich versteh das nicht so ganz. Sie haben Elternzeit beantragt und als diese beendet war, müssen Sie Ihre Arbeitsleistung wieder zur Verfügung stellen. Bitte die Frage noch mal verständlicher stellen. Liebe Grüße NB
WonderWoman
was hast du denn angegeben als ez gegenüber dem ag? denn üblicherweise wird die ez ja von dir mitgeteilt und vom ag nur zur kenntnis genommen. den zeitraum und damit das datum des wiedereintritts bestimmst ja du und nicht der ag.
Anna235
Ja richtig, das EZ Ende war von mir richtig angegeben mit Datum ect. Von Ihnen wurde der Monat dann falsch berechnet
Anna235
Weil ich meinen Resturlaub an die EZ drangehangen habe und ich meine Stelle nach der EZ reduziert habe. Mir wurde gesagt, dass das dann mit meiner Stelle verrechnet werden würde. Somit haben Sie mir meinen ersten Arbeitstag mitgeteilt
WonderWoman
dann wurde ja der urlaub falsch berechnet und nicht die ez?
Anna235
Ja, richtig. Hatte mich verschrieben. Die EZ wurde von mit korrekt angegeben und der Urlaub flasch berechnet. Somit hat sich ein völlig falsches Widereintrittsdatum ergeben
KielSprotte
400 Stunden sind rd 2,5 Monate Vollzeit........sowas bemerkt man doch bereits im Vorfeld (wenn man z.b. bei 6 Wochen Resturlaub 4 Monate daheim bleiben kann...,). Da kannst du die Schuld kaum dem AG alleine anlasten
Anna235
Keine Frage. Allerdings habe ich weder Abrechnung noch Stundenzettel bekommen, schlechte Organisation. Deswegen ist es jetzt erst aufgefallen...
KielSprotte
Das ist doch Quatsch - DU wirst doch gewusst haben wie viel Resturlaub du noch stehen hast und 2,5 Monate zuviel kann man kaum nicht bemerken......
Anna235
Auch das stimmt. Ich kannte meinen Resturlaub aaaaaaber dadurch, dass mir gesagt wurde, dass sich die Resturlaubstage dann auch mit meinem neuen Stellenanteil verrechnen, kommt das schon hin. Ich hatte durch mein BV allein schon etwas mehr als 1 Monat Resturlaub.
Sternenschnuppe
Naja. Entweder zahlst Du es zurück oder arbeitest es raus. Du hast ja auch nicht aufgepasst, Du wusstest doch wie viel Urlaub noch da ist und wann die Elternzeit endet. Wann genau wurde das Kind geboren? Wie lang hast Du Elternzeit gemeldet (bis wann genau?) und wie viele Tage Urlaub hattest Du denn noch?
Neverland
Du hast doch EZ eingereicht. Da wirst du doch wissen, bis wann du diese eingereicht hast. Der erste Arbeitstag danach wäre dein erster Arbeitstag gewesen. Falls du dann nicht auf der Arbeit erschienen, musst du dieses natürlich entweder nacharbeiten, Urlaub einreichen, Überstunden nehmen oder zu viel erhaltenes Geld zurück zahlen. Ausser dein AG hat nachweislich gesagt, er hat aktuell keine Arbeit für dich.
Neverland
Auch Urlaub Kann man selbst ausrechnen. Du wusstest doch, wie viel resturlaub du noch hattest. Vielleicht nicht genau auf den Tag. Aber um 2,5 Monaten vertut man sich da nicht.
User-1736455377
Seh ich anders: "Wurde einem Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub gewährt als ihm zusteht, kann der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückverlangen bzw. auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer den Zeitraum, der zu viel gewährten Freistellung, nacharbeitet. Dieses Rückforderungsverbot wird allgemein aus § 5 Abs. 3 BUrlG abgeleitet. Ebenfalls unzulässig ist, den in einem Jahr zu viel gewährten Urlaub auf das Folgejahr anzurechnen." (Rehm) Wichtig: der Urlaub muss bereits gemnommen worden sein bzw. des Urlaubsentgelt (nicht Urlaubsgeld = freiwillige zusätzliche Leistung) bereits ausgezahlt worden sein! Bei zu viel gezahltem Gehalt (nichts Urlaubsentgeld) gilt aber: Hier kann der MA sogar Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen werden, wenn die Überzahlung klar erkennbar war (es also nicht nur 2,50 waren;-) und sie es nicht meldet. "Fehler können jedem passieren – auch dem Arbeitgeber. Hat ein Arbeitnehmer also versehentlich mehr Gehalt bekommen, als ihm laut Arbeitsvertrag zusteht, dann hat der Arbeitgeber nicht einfach Pech – sondern gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich einen Herausgabeanspruch. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss den Betrag, der sein vereinbartes Gehalt übersteigt, zurückzahlen." (Advocard)
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