Loisel
Liebe Frau Bader, ich habe im Februar 2021 mein erstes Kind geboren und bin nun erneut schwanger, ET ist Ende August. Meine Elternzeit läuft eigentlich noch bis Februar 2023. Nun habe ich gelesen, ma könne die EZ vorzeitig beenden um erneut volle Mutterschutzleistungen zu erhalten. Hier habe ich jedoch widersprüchliche Aussagen gefunden, teils, dass der AG dem zustimmen muss und teils, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Können Sie mir hier helfen? Zudem hatte ich gesehen, dass beim Elterngeld 14 Monate ausgeklammert werden können. Ergibt für mich rein rechnerisch,wenn mein Muschu im Juli beginnt, dass 10 Monate anhand meines alten Gehalts und 2 Monate als 0er Monate berechnet werden. Ist dies so korrekt? Ich erhalte Elterngeld auf 22 Monate. Lieben Dank und viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Wieviele Monate beziehst du Elterngeld? Bei egplus 14 Monate bei Basis AG nur 12 Monate die ausgeklammert werden + die Monate mit Mutterschaftsgeld Es stimmt, dass DU die Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden kannst, um volle Mutterschaftsleistungen zu erhalten. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Wichtig solltest du egplus beziehen, musst du das Elterngeld vor dem Monat mit Mutterschaftsgeld beenden. Es wird sonst verrechnet . ab 1. Geburtstag ist das möglich egplus in Basis zu ändern, das restliche Elterngeld wird dann ausgezahlt.
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