Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Steht mir Mutterschaftageld zu?

Frage: Steht mir Mutterschaftageld zu?

LiebeKinder

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Hallo, mein ET ist der 14.01.18. Vom 01.10.2016-31.12.2017 war ich bzw bin ich geringfügig angestellt. Besonderheit ist, dass man mir fehlerhaft einen unbefristeten Vertrag gegeben hat, was ich erst im Laufe meiner Projektstelle bemerkt habe. Dann wurde mir gekündigt zum Ende der vereinbarten Projektzeit zum 31.12.. Nun bin ich ja offiziell gekündigt, was ja rechtlich nicht in Ordnung war, da ich bereits bekanntermaßen schwanger war. Nun soll ich bei dem Antrag auf Mutterschaftsgeld angeben, ob mir gekündigt wurde, was ich nun wahrheitsgemäß mit JA beantworten müsste, allerdings ist die Kündigung ja unzulässig und ich habe keine behördliche Ausnahmegenehmigung wie verlangt. Wie sieht das rechtlich aus? Wie verhalte ich mich nun am besten? Die Tragweite war mir zunächst nicht bewusst... Viele Grüße und vielen Dank, Barbara


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, kann der AG denn beweisen, dass es fälschlich war? Sonst muss das Gewerbeaufsichtsamt angehört werden. Aber wenn die Frist zur Klage (3 Wo) abgelaufen ist ist es eh um. Bekommen Sie jetzt ARbGeld 1? Dann läuft das von der KK in Höhe von Krankengeld weiter Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Wann hast du die Kündigung bekommen? Falls du dieser nicht innerhalb von 2 Wochen widersprochen hast, ist diese rechtens. Außer du kannst nachweisen das du zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft gewusst hast.


LiebeKinder

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Das ist schon länger her, d.h. ich kann angeben dass mir gekündigt wurde und brauche keine Bescheinigung von einer Behörde, wie in dem Antrag steht?


DreiJungsMama

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Das ist so nicht richtig, @danyshope @AP: Die entscheidende Frage ist: Wusste dein AG zum Zeitpunkt der Kündigung, dass du schwanger bist? wenn ja: Dann hast du Sonderkündigungsschutz nach §9 MuschG, und die Kündigung des AG ist unwirksam, AUßER dieser hat für die Kündigung eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde erwirkt. Hat er diese, kannst du innerhalb von 3 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde Kündigungsschutzklage erheben, sonst wird die Kündigung wirksam. Hat er diese nicht, bleibt die Kündigung unwirksam, und da keine Behördenentscheidung vorliegt, kannst du jederzeit Kündigungsschutzklage erheben. Wenn nein: oder hast du ihm bis zu zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt, dass du schwanger bist? Dann greift auch der Sonderkündigungsschutz, ALLERDINGS musst du innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und dabei geltend machen, dass die Kündigung ohne Zustimmung der Behörde nichtig ist. "Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz unzulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitgeber zurzeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine Kündigung in solch einem Fall der Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde. Die Arbeitnehmerin war hier zum Kündigungszeitpunkt schwanger und hatte diesen Umstand innerhalb von einer Woche nach Ausspruch der Kündigung fristgerecht mitgeteilt. Der Sonderkündigungsschutz wurde damit nachträglich ausgelöst. Die Arbeitnehmerin war aber trotz ihrer Schwangerschaft verpflichtet, den gesetzlichen Unwirksamkeitsgrund des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Grundsätzlich führt zwar die fehlende Zustimmung der zuständigen Stelle zur Nichtigkeit der Kündigung. Auch Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe müssen aber innerhalb der Klagefrist fristgerecht geltend gemacht werden. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der Kündigung. Trotz Bekanntgabe der Schwangerschaft gegenüber ihrem Arbeitgeber war deshalb die Mitarbeiterin gehalten, die Klagefrist einzuhalten, um den eigentlich gegebenen Nichtigkeitsgrund geltend machen zu können. Mit Ablauf der Dreiwochenfrist wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam fingiert. Die Sondervorschrift des § 4 Satz 4 KSchG steht dem nicht entgegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung beginnt die Dreiwochenfrist bei dem Zustimmungserfordernis einer Behörde erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde. In diesen Fällen kann eine Arbeitnehmerin ohne Begrenzung durch die dreiwöchige Klagefrist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung jederzeit geltend machen. Aber: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG ist die Kenntnis des Arbeitgebers von den den Sonderkündigungsschutz begründenden Tatsachen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Erlangt der Arbeitgeber erst nach Zugang der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, ist § 4 Satz 4 KSchG nicht mehr anwendbar. Dies folgt aus der Wertung der gesetzlichen Regelung und auch aus einem Umkehrschluss zu § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Hinweis für die Praxis: Die Fristen für schwangere Arbeitnehmerinnen sind kurz. Sonderkündigungsschutz besteht nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder erlangt. Liegt diese Kenntnis nicht vor, muss innerhalb von zwei Wochen der Arbeitgeber informiert werden, damit der Sonderkündigungsschutz noch greift. Unabhängig davon muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden. Die Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG greift nur dann, wenn die Schwangerschaft vor dem Kündigungsausspruch bereits dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde." https://www.meyer-koering.de/de/meldungen/schwangerschaft-und-kuendigungsschutzklage-fragen-zur-dreiwoechigen-klagefrist-17-11-2009.1178/


LiebeKinder

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Danke, für die ausführliche Antwort. Mein Thema ist aber nicht, die Kündigung anzufechten, da sie Befristung der Stelle ja das war, was bereits im Bewerbungsgespräch besprochen war. Die Kündigung hat sich aus dem Fehler der Personalabteilung heraus ergeben, mir einen unbefristeten Vertrag zu schicken. Als ich die Kündigung bekommen habe, war die Ssw bekannt. Ich hatte ein Problem mit dem Mutterschaftsgeld nicht überblickt. Vom 03.12.-31.12. steht mir das ja zu, so wie ich das sehe, nur wie gesagt, scheitert der Antrag ja an der Frage nach der Kündigung. Wie verhalte ich mich also bei dieser Frage?


Mitglied inaktiv

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Ob das ein Fehler wegen der Befristung war oder nicht tut nichts zur Sache. Sobald man dir den Vertrag ohne Befristung unterschrieben gegeben hat und du den auch unterschrieben hattest, war der gültig. Das das anders besprochen war tut da nichts zur Sache. Problem wird aber sein wenn du wie ich oben schon schrieb, der Kündigung nicht widersprochen hast. Dann ist die Kündigung nicht rechtens, durch dein Schweigen hast du sie aber akzeptiert und legalisiert. Und das kann eben dir weitere Probleme verursachen wie zB beim ALG1 usw. Frage wäre also, wann genau hast du die Kündigung bekommen und war deinem AG die Schwangerschaft bekannt. Falls ja, würde ich doch mal ganz nett anfragen ob die diese nicht zurück nehmen aufgrund ihrer Fehler. Sie waren dann eindeutig im Unrecht und vor Gericht hätte der AG verdammt schlechte Karten - wenn du die entsprechenden Fristen nicht versäumt hast. Auch in Hinblick darauf das dir dann Elternzeit zusteht - die du so ohne AG eben nicht hast. Stichwort hier Krankenversicherung. Wenn die Kündigung nicht rechtens ist, steht dir weit mehr Mutterschaftsgeld zu - das man so nebenbei.Im Zweifel kreuze halt ja bei Kündigung an und schaue was die KK sagt. Problem wird halt sein, für Außenstehende wird diese Kündigung so aussehen als wenn du sie durch Eigenverschulden verursacht hast.


DreiJungsMama

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Gekündigt hat, ist diese kündigung auch ohne irgendeinen widerspruch unwirksam - @danyshope, aus echtem Interesse, woher nimmst du die von dir erwähnte 2-wochen-frist? Wie danyshope bin auch ich der Ansicht dass die urspr. absicht den Vertrag zu befristen unerheblich ist. In deinem eigenen finanziellen Interesse, insbesondere in bezug auf Mutterschaftsgeld, Elternzeit & krankenvers., solltest du das anfechten...


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