Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Sozialhilfe

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Sozialhilfe

Mitglied inaktiv

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Guten Tag, Mein Ex (Vater von Sohn 1 Jahr) ist derzeit arbeitslos. Er hatte bisher nur den Unterhalt für das Kind gezahlt, für mich jedoch nicht. Wir waren nicht verheiratet, dennoch steht mir doch Unterhalt zu, wie ich erfahren habe?! Da ich derzeit gar nicht mehr klar komme, wollte ich jetzt Sozialhilfe beantragen. Meine Frage an Sie: Meine Eltern sind Rentner, haben ein eigenes Haus und ich denke auch finanzielle Ersparnisse. Kann es passieren, daß sie mir dann das gleistete Geld vom Soz.-Amt wieder zurückzahlen müssen, oder sind sie dazu nicht verpflichtet. Wie weit verfolgen die Ämter zurück, ob man je Ersparnisse hatte ? Vielen Dank, für Ihre Antwort LG Clara + Manuel


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo, bin zwar nicht fr. Bader.... aber deine eltern und die Eltern des KV werden bis das Kind sechs ist nicht herangezogen. Egal wie vermögend die sind. Wenn du selbst vermögen hast (ersparnisse, Auto, Haus etc.) musst du das angeben. Was du jemals hattest aber nicht mehr da ist, ist unrelevant. Es gibt einen Freibetrag für dich und das Kind. Ich glaube! 1500 ca für dich und 300 für das kind aber genau weiss ich es nicht. Möglichkeit wäre es umzuschreiben wenn du aktien oder so hast. Hoffe konnte dir weiterhelfen... Gruss ANdrea


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