Lala1990
Hallo nochmal, eine Frage habe ich vergessen. Wenn man jetzt innerhalb der Elternzeit wieder schwanger wird, und die Elternzeit z.b 3 Monate vor Geburt endet. Wie geht man dann vor ? Kann / muss man dann bis zum Mutterschutz noch arbeiten ? Und wie wird eine erneute Schwangerschaft in der Elternzeit geldlich geregelt ? Bekommt man dann den Mindestsatz von 300 Euro ? Viele Grüße
Hallo, Wenn nach Beendigung der EZ eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Am besten wäre es, die Sache über regulären Urlaub oder Überstunden zu regeln. Eine Krankschreibung/ BV vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt. Unbezahlter EZ oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Außerdem ist man bei unbezahltem Urlaub nicht mehr krankenversichert. Entscheidend für die Berechnung des EGs sind die letzten 12 Mo vor der Geburt, Monate mit MG kann man ausklammern. Um so mehr Sie in den Monaten vor dem neuen Mutterschutz verdienen, um so höher ist das EG. Einen Rechner finden Sie bei www.bmfsfj.de Liebe Grüsse NB
Suomi
Wenn die EZ endet, musst Du wieder arbeiten. Egal ob der Mutterschutz kurz drauf beginnt oder nicht. 300€ ist der Mindestsatz und den bekommt man, wenn man in den 12 Monaten vor Geburt nicht gearbeitet hat.
Himbeere2008
Wenn deine Elternzeit endet, lebt dein alter Arbeitsvertrag wieder auf und du gehst dann wie vor der Geburt wieder arbeiten. Kannst du deinen Arbeitsvertrag nicht erfüllen, musst du kündigen.
Mitglied inaktiv
Wenn das 2. Kind noch während der Elternzeit kommt, zählen wieder die 12 Monate vor dem Mutterschutz. Wenn du in dieser Zeit arbeitest, zählt dieser Lohn. Arbeitest du gar nicht, gibt es nur den Mindestsatz. Sollte der Mutterschutz noch in der Elternzeit beginnen, so darfst du diese dann zum Mutterschutz beenden. Dann gibt es wie beim ersten Kind das Mutterschaftsgeld. Beginnt der Mutterschutz erst nach deiner Elternzeit musst du diese Zeit logischerweise arbeiten.
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